Namen — Notar
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Familien- oder VorN. kommt einer Person zu, zu
dessen Führung sie nach den obigen Grundsätzen
befugt ist. Unrichtige N. Führung liegt, abgesehen
von der Annahme eines von dem zukommenden
N. völlig verschiedenen N., bereits in der Beifü-
gung eines weiteren N. oder eines sonstigen
Zusatzes, der den Charakter eines N. Bestandteils
trägt, während ein N.zusatz ohne diesen Charakter
(etwa geb. X., iunior, senior) erlaubt ist. Auch die
Aenderung der Schreibweise, selbst in den bloßen
Unterscheidungszeichen (Goethe, Göthe), sowie
die Abkürzung der VorN. (Fritz statt Friedrich)
erfüllt nach der neuesten Praxis den Tatbestand
der unrichtigen N.Führung. Die unrichtige
N.Führung ist nur den zuständigen Beamten
gegenüber vorgenommen strafbar. Es muß sich
also um die Angabe des unrichtigen N. gegenüber
einem unmittelbaren oder mittelbaren Staats-
beamten handeln, der mit Rücksicht auf seine Amts-
tätigkeit ein Recht auf die Angabe des richtigen
N. durch die nach ihrem N. befragte Person hatte.
— Ob der angegebene N. der zukommende ist oder
nicht, hat der Strafrichter auf Grund selbständiger
Prüfung festzustellen.
Gewerbetreibende sind gemäß § 15a GewO
zur Anbringung ihres N. an Laden oder Wirtschaft
verpflichtet. Daß ein Gewerbetreibender sich auf
seinen Geschäftsschildern eines unrichtigen N.
bedient, läuft — unabhängig vom Eingreifen des
* #60 Ziff. 8 SteB — der gewerblichen öffent-
lichen Ordnung zuwider und kann nach §& 10 II 17
ALR von der Polizei verboten werden (O####
61, 324).
8 6. Privatrechtlicher Namensöschutz. Der
N. Träger hat an dem befugt geführten N. ein
gegen Eingriffe jedes beliebigen Dritten zivil-
prozessual geschütztes, also absolutes Privatrecht.
8 12 B(B gewährt diesen Schutz in zwei Fällen:
a) Wenn dem Berechtigten das Recht zum Ge-
brauch des N. bestritten wird. Meist wird sich dies
darin äußern, daß dem Berechtigten bei einer Ge-
legenheit, bei der er auf den Gebrauch seines N.s
einen rechtlichen Anspruch hat, der ihm zukom-
mende N. verweigert wird (z. B. eine Behörde ge-
braucht trotz erfolgter Adoption den ursprünglichen
N. des Adoptierten).
5) Wenn das Interesse des Berechtigten da-
durch verletzt wird, daß ein anderer unbefugt den
gleichen N. gebraucht. Das Interesse muß nicht
auf dem Gebiet des Vermögens liegen; auch dann,
wenn der unbefugte N. Gebrauch lediglich den
Schein der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Familie oder der Identität mit einem andern
hervorruft, wäre eine Interessenverletzung gege-
ben. Ein Gebrauch des N. liegt nicht nur dann
vor, wenn der N. der Personenbezeichnung dient,
sondern ist bereits dann gegeben, wenn Vorgänge,
die von den Berechtigten nicht hervorgerufen sind,
mit dessen N. in Verbindung gebracht werden
(Geschäftsempfehlungen, Heilatteste, Romanfigun-
ren mit dem N. des Berechtigten), RGM 3 74, 310.
Der Berechtigte kann in beiden Fällen Beseiti-
gung der Beeinträchtigung, sind weitere Veein-
trächtigungen zu besorgen, deren Unterlassung
verlangen. Leuterenfalls erfolgt die Vollstreckung
des Urteils gemäß §& 890 3PO.
Literatur: Adler, Das Recht am N. nach
österreichischem Zivilrecht, Grünhnts Z 31, 19 ffü; Götze,
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N.Recht, Pr VerwBl 22 Nr. 34f: Hermann, Ueber das
Recht der N. Führung und der N. Aenderung, Arch civ. Pr.
45, 153 ff; Levi, VordM. und Familien N. im Recht, 1888;
Müller, N.Führung, -Aenderung, Feststellung und .Strei-
tigkeiten, Bl. f. administrative Praxis 50, 353 ff; Opet,
Das N.Recht des BG#, Arch civ. Pr. 87, 313 ff; Stern
im Cesterreichischen Staatswörterbuch 3, 672 ff; Stückel-.
berg, Der Privat N. im modernen bürgerlichen Recht,
1900; Tänzler, N.Feststellungen und Aenderungen,
Fischers 3 f. d. Kar. Sachsen 28, 2411 ffö; Weyl, Der
Name der Findelkinder und anderer Namenlosen, 1903.
* Personenstand. Cpet.
Naturaldienste
Gemeindedienste S. 137—140
Navigationsschule
Schaschescchun
–. ."
Neutralität #
X Blockade, Durchsuchung, Konterbande, Prisen:
Kriegssanitätswesen
Uiederlassung « ·
Ausländer, Ausweisung, Freizügigkeit, Heimat-
recht, Verehelichung
Nordostseehanal
Kanäle S 489
Notar
#6#1. Tätigkeitsgebiet. #§ 2. Verfahren. 1 3. Notariats-=
verfassung 1). 1 4. Ernennung; Aufssichtsbehörde; Notariats-
kammern. 1 5. Kosten., Steucr- und Stempelwesen.
# 1. Tas TZätigkeitsgebiet (die notariellen
Agenden). Das Tätigkeitsgebiet des N.
wird zum großen Teil durch Reichsgesetze, vor
allem das BGB, das HG, das Gesetz betr. die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das
Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, zum kleineren Teil durch
Landesgesetze, die AG zum BGB und FGG,
einige Kosten--, Steuer= und Stempelgesetze be-
stimmt.
A. Der notariellen Beurkundung unter-
liegt nach Reichsrecht (ovgl. Franz, Das
deutsche Notariat nach Reichsrecht, 1907);: a) eine
Reihe von Willenserklärungen, ein-
seitiger und zweiseitiger (Verträge), um die im
Gesectze vorgesehenen Rechtswirkungen zu äußern
(z. B. B(B3 313) oder um auch, soweit nicht
44)) Wegen der N. in den Kolonien 7 Schutzgebiete.