Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Namen — Notar 
—— . — — —— —— — ÔÒÓn — 
Familien- oder VorN. kommt einer Person zu, zu 
dessen Führung sie nach den obigen Grundsätzen 
befugt ist. Unrichtige N. Führung liegt, abgesehen 
von der Annahme eines von dem zukommenden 
N. völlig verschiedenen N., bereits in der Beifü- 
gung eines weiteren N. oder eines sonstigen 
Zusatzes, der den Charakter eines N. Bestandteils 
trägt, während ein N.zusatz ohne diesen Charakter 
(etwa geb. X., iunior, senior) erlaubt ist. Auch die 
Aenderung der Schreibweise, selbst in den bloßen 
Unterscheidungszeichen (Goethe, Göthe), sowie 
die Abkürzung der VorN. (Fritz statt Friedrich) 
erfüllt nach der neuesten Praxis den Tatbestand 
der unrichtigen N.Führung. Die unrichtige 
N.Führung ist nur den zuständigen Beamten 
gegenüber vorgenommen strafbar. Es muß sich 
also um die Angabe des unrichtigen N. gegenüber 
einem unmittelbaren oder mittelbaren Staats- 
beamten handeln, der mit Rücksicht auf seine Amts- 
tätigkeit ein Recht auf die Angabe des richtigen 
N. durch die nach ihrem N. befragte Person hatte. 
— Ob der angegebene N. der zukommende ist oder 
nicht, hat der Strafrichter auf Grund selbständiger 
Prüfung festzustellen. 
Gewerbetreibende sind gemäß § 15a GewO 
zur Anbringung ihres N. an Laden oder Wirtschaft 
verpflichtet. Daß ein Gewerbetreibender sich auf 
seinen Geschäftsschildern eines unrichtigen N. 
bedient, läuft — unabhängig vom Eingreifen des 
* #60 Ziff. 8 SteB — der gewerblichen öffent- 
lichen Ordnung zuwider und kann nach §& 10 II 17 
ALR von der Polizei verboten werden (O#### 
61, 324). 
8 6. Privatrechtlicher Namensöschutz. Der 
N. Träger hat an dem befugt geführten N. ein 
gegen Eingriffe jedes beliebigen Dritten zivil- 
prozessual geschütztes, also absolutes Privatrecht. 
8 12 B(B gewährt diesen Schutz in zwei Fällen: 
a) Wenn dem Berechtigten das Recht zum Ge- 
brauch des N. bestritten wird. Meist wird sich dies 
darin äußern, daß dem Berechtigten bei einer Ge- 
legenheit, bei der er auf den Gebrauch seines N.s 
einen rechtlichen Anspruch hat, der ihm zukom- 
mende N. verweigert wird (z. B. eine Behörde ge- 
braucht trotz erfolgter Adoption den ursprünglichen 
N. des Adoptierten). 
5) Wenn das Interesse des Berechtigten da- 
durch verletzt wird, daß ein anderer unbefugt den 
gleichen N. gebraucht. Das Interesse muß nicht 
auf dem Gebiet des Vermögens liegen; auch dann, 
wenn der unbefugte N. Gebrauch lediglich den 
Schein der Zugehörigkeit zu einer bestimmten 
Familie oder der Identität mit einem andern 
hervorruft, wäre eine Interessenverletzung gege- 
ben. Ein Gebrauch des N. liegt nicht nur dann 
vor, wenn der N. der Personenbezeichnung dient, 
sondern ist bereits dann gegeben, wenn Vorgänge, 
die von den Berechtigten nicht hervorgerufen sind, 
mit dessen N. in Verbindung gebracht werden 
(Geschäftsempfehlungen, Heilatteste, Romanfigun- 
ren mit dem N. des Berechtigten), RGM 3 74, 310. 
Der Berechtigte kann in beiden Fällen Beseiti- 
gung der Beeinträchtigung, sind weitere Veein- 
trächtigungen zu besorgen, deren Unterlassung 
verlangen. Leuterenfalls erfolgt die Vollstreckung 
des Urteils gemäß §& 890 3PO. 
Literatur: Adler, Das Recht am N. nach 
österreichischem Zivilrecht, Grünhnts Z 31, 19 ffü; Götze, 
—. — . -- --.— - 
  
925 
N.Recht, Pr VerwBl 22 Nr. 34f: Hermann, Ueber das 
Recht der N. Führung und der N. Aenderung, Arch civ. Pr. 
45, 153 ff; Levi, VordM. und Familien N. im Recht, 1888; 
Müller, N.Führung, -Aenderung, Feststellung und .Strei- 
tigkeiten, Bl. f. administrative Praxis 50, 353 ff; Opet, 
Das N.Recht des BG#, Arch civ. Pr. 87, 313 ff; Stern 
im Cesterreichischen Staatswörterbuch 3, 672 ff; Stückel-. 
berg, Der Privat N. im modernen bürgerlichen Recht, 
1900; Tänzler, N.Feststellungen und Aenderungen, 
Fischers 3 f. d. Kar. Sachsen 28, 2411 ffö; Weyl, Der 
Name der Findelkinder und anderer Namenlosen, 1903. 
* Personenstand. Cpet. 
  
Naturaldienste 
Gemeindedienste S. 137—140 
Navigationsschule 
Schaschescchun 
–. ." 
Neutralität # 
X Blockade, Durchsuchung, Konterbande, Prisen: 
Kriegssanitätswesen 
Uiederlassung « · 
Ausländer, Ausweisung, Freizügigkeit, Heimat- 
recht, Verehelichung 
  
Nordostseehanal 
Kanäle S 489 
  
Notar 
#6#1. Tätigkeitsgebiet. #§ 2. Verfahren. 1 3. Notariats-= 
verfassung 1). 1 4. Ernennung; Aufssichtsbehörde; Notariats- 
kammern. 1 5. Kosten., Steucr- und Stempelwesen. 
# 1. Tas TZätigkeitsgebiet (die notariellen 
Agenden). Das Tätigkeitsgebiet des N. 
wird zum großen Teil durch Reichsgesetze, vor 
allem das BGB, das HG, das Gesetz betr. die 
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das 
Reichsgesetz über die Angelegenheiten der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, zum kleineren Teil durch 
Landesgesetze, die AG zum BGB und FGG, 
einige Kosten--, Steuer= und Stempelgesetze be- 
stimmt. 
A. Der notariellen Beurkundung unter- 
liegt nach Reichsrecht (ovgl. Franz, Das 
deutsche Notariat nach Reichsrecht, 1907);: a) eine 
Reihe von Willenserklärungen, ein- 
seitiger und zweiseitiger (Verträge), um die im 
Gesectze vorgesehenen Rechtswirkungen zu äußern 
(z. B. B(B3 313) oder um auch, soweit nicht 
  
  
44)) Wegen der N. in den Kolonien 7 Schutzgebiete.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.