Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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amt, die Uebernahme einer Vorstandschaft in 
einem Handelsunternehmen verboten und die 
Ausübung der Rechtsanwaltschaft den N. nicht 
gestattet. Doch dürfen sie für Vertretung von 
Beteiligten in Sachen der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und in Zwangsversteigerungssachen in 
Grundstücke die den Rechtsanwälten zustehenden 
Gebühren liquidieren. In Hamburg ist 
(NRG #l den N. im allgemeinen die Ausübung 
der Rechtsanwaltschaft verboten; eine Ausnahme 
besteht für die N. in den Amtsgerichtsbezirken 
Ritzebüttel und Bergedorf, denen dort und in an- 
grenzenden Bezirken anwaltschaftliche Tätigkeit 
gestattet ist. 
c) In den übrigen Staaten ist die Aus- 
übung der Rechtsanwaltschaft neben der des 
Notariats grundsätzlich freigegeben, jedoch be- 
stehen auch hier wieder Verschiedenheiten. In 
Sachsen kann das Notariat nur an Rechts- 
anwälte verliehen werden (FGG # 69), während 
in Preußen (FG#a78) und in Hessen 
(NG a 5) es bei der Ernennungsbehörde liegt, 
ob sie einen N. ohne Befugnis zur gleichzeitigen 
Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder einen 
Rechtsanwalt für die Zeit, da er bei einem be- 
stimmten Gericht zur Rechtsanwaltschaft zuge- 
lassen ist, zum N. ernennen will. Große Gebiete 
in Preußen, die Rheinlande (abgesehen von den 
kleineren Notarsitzen dort) und jetzt auch einzelne 
N. Stellen in größeren Städten des übrigen 
Preußens sind mit sog. Nur-Notaren besetzt; in 
Hessen fast durchweg die linksrheinischen Gebiete. 
In den beiden Mecklenburg wiederum pflegt 
jeder Rechtsanwalt zum N. ernannt zu werden. 
D. Die Vereinheitlichung der Ver- 
fassung des Notariats in den Bundesstaaten und 
die einheitliche Ausgestaltung des Notariats durch 
das Reich auf Grund einer zu erlassenden Reichs- 
notariatsordnung ist mehrfach angeregt (s. 8 
DNV. 1908 S 589—623), bis jetzt jedoch noch 
nicht erreicht worden. 
## 4. Voraussetzungen für die Ernennung als 
Notar. Aufsichts= und Disziplinarbehörden. 
Notariatskammern und -Vereine. 
A. Durchweg in den Bundesstaaten ist für die 
Ernennung als N. die Befähigung zum 
Richteramt vorgeschrieben mit einer Ausnahme: 
in Württemberg genügt eine Schulbildung, 
die die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Militärdienst gibt, 5jährige praktische Vorbildung 
und einmalige ordnungsmäßige Teilnahme an 
dem staatlichen Unterrichtskurs für Notariats- 
kandidaten (AG a 99). Erfordert wird die einer 
Vorprüfung und der Prüfung für mittleren Ju- 
stizdienst (Notariatsprüfung). 
B. Durchweg und einerlei, ob das Notariat als 
Behörden= oder Berufs-Notariat ausgestaltet ist, 
ob als reines Notariat oder als Anwaltsnotariat, 
untersteht der N. in Ansohung seiner Dienstfüh- 
rung bestimmten Dienstaufsichtsbehöäör- 
den und zur Aburteilung dienstlicher erheblicher 
Verfehlungen bestimmten Disziplinarbe- 
hörden. In Preußen sind Ausfsichtsbehör- 
den der Landgerichts-, der Oberlandesgerichts- 
präsident und der Justizminister, Disziplinar- 
behörde der für die Richter eingesetzte Disziplinar- 
senat beim Oberlandesgericht in 1. und der große 
Disziplinarsenat beim Rammergericht in II. In- 
stanz; N. wirken als Richter nicht mit (JFGG# 
  
Notar 
a 91—93). In Bayern ist Aussichtsbehörde 
der Präsident des Landgerichts, des Oberlandes- 
gerichts und der Justizminister, Disziplinarbehörde 
die beim Oberlandesgericht eingerichtete Diszipli- 
narkammer in I. und der beim obersten Landes- 
gericht eingerichtete Disziplinarhof in II. Instanz; 
auch hier wirken N. als Richter nicht mit. (N 
a 63, 83). In Württemberg wird die Dienst- 
aufsicht durch das Amtsgericht und daneben bei 
mehreren Bezirks N. in einer N.Bezirk von einem 
seitens des Justiz Min damit betrauten Bezirks N., 
die Disziplinarstrafgewalt in erster und einziger 
Instanz durch den Disziplinarhof in der Besetzung 
von 9 Mitgliedern, auch hier ohne Mitwirkung 
von N. ausgeübt (AG### #51, 72, 103, Beamten C 
àa 77). In Sachsen und Hessen ist Diszipli- 
narkammer I. Instanz der Landgerichtspräsident 
mit 2 N., in II. Instanz als Disziplinarhof der 
Oberlandesgerichtspräsident mit einem Rat und 
3N. (S. FGG 8 84, Hess. NG a 49). In Ba deen 
wird die Dienstaufsicht über die N. durch das 
Justiz Min, dem einige Notariatsinspektoren (früh- 
ere Richter oder N.) beigegeben sind, und 
nach Maßgabe der Anordnungen des Justiz Min 
durch die Landgerichte ausgeübt (AG z. FGG § 4); 
die Disziplinarstrafbefugnisse stehen in erster und 
letzter Instanz dem Disziplinarhof für nicht- 
richterliche Beamte zu (Beamten G v. 24. 7. 88 
in der Fassung v. 12.8. 08 5§8 88, 89). In Elsa B8- 
Lothringen übt die Dienstaufsicht der Ober- 
staatsanwalt beim Oberlandesgericht mit der Be- 
fugnis der Delegation an den I. Staatsanwalt, 
oweit die Revision der Dienstführung in Frage 
kommen; Disziplinarstrafbefugnisse stehen zu in 
I. Instanz für leichtere Fälle der N. Kammer, für 
schwerere Fälle dem Landgericht, in II. Instanz 
dem Oberlandesgericht (G 25 ventose XI). 
C. Amtlich anerkannte Vertretunge n der 
N. sind im Reich wie in Preußen unbekannt. 
Dagegen besteht ein privater Verein der deutschen 
N. „Deutscher N. Verein“, mit ca. 3500 Mitglie- 
dern von schätzungsweise 4500 N. in den deutschen 
Bundesstaaten, der die von Weißler in Halle ge- 
leitete „Zeitschrift des deutschen Notarvereins“ 
(seit 1900) herausgibt. In Preußen bestehen noch 
der „Berliner Notarverein“ und der nach Ansehen 
und durch seine im Vereinsrat geübte Disziplin 
bedeutungsvolle „Verein für das Notariat in 
Rheinpreußen“, der die „Zeitschrift für das No- 
tariat" (1913: im 58. Jahrgang) herausgibt. In 
Bayern bestehen (NG a# 120—125) Notariats- 
kammern am Sitze jedes Oberlandesgerichts mit 
je 9 gewählten Mitgliedern und der Aufgabe, die 
Standesehre zu wahren, Streitigkeiten zwischen 
den N. und zwischen N. und Beteiligten zu ver- 
mitteln, auf Anfordern der Justizverwaltung Be- 
richte zu erstatten und bei ihr Anträge zu stellen. 
Als private Vereinigung besteht der „Banerische 
Notariatsverein“; durch ihn wird die „Zeitschrift 
für das Notariat und für die freiwillige Rechts- 
pflege der Gerichte in Bayern“ (seit 1899) heraus- 
gegeben. In Sachsen haben die N. keine 
Kammern, keinen besonderen Verein und keine 
cigene Zeitschrift. Württemberg und Ba- 
den kennen keine Notariatskammern. Dem 
„Württembergischen Notariatsverein“" mit etwa 
570 Mitgliedern steht die (Boscher'sche) „Zeit- 
schrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die 
  
  
Gemeindeverwaltung in Württemberg" (1913: im
	        
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