Sachsen
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die Stadtverordneten unter Leitung ihres ältesten
Mitgliedes alljährlich einen außerordentlichen
Vorsitzenden, dem die Berufung und Leitung der
betreffenden Sitzungen sowie die Ausführung der
gefaßten Beschlüsse obliegt. Die Bestimmungen
über Wahl und Zusammensetzung des Stadtrats
und der Stadtverordneten sowie über die sonstigen
Zuständigkeiten des ersteren erleiden im übrigen.
keine Aenderungen, doch erfolgt die Wahl der
Ratsmitglieder durch den gesamten Stadtge-
meinderat.
&1 114—120.
1I. Städte, die der Städteord-
nung für mittlere und kleine
Städte unterstehen. 1 7.
Ihre Organe sind wieder Stadtrat und Stadt-
verordnete. Beide sind jedoch für alle Geschäfte,
die ihrer Zusammenwirkung bedürfen, notwendig
in ein Ganzes, den Stadtgemeinderat, ver-
schmolzen und nur in dieser Verschmelzung kollegial
verfaßt. Soweit daneben dem Stadtrat ein be-
sonderer Wirkungskreis vorbehalten bleibt, ist er
bureaukratisch organisiert; alleiniger Träger seiner
Zuständigkeit ist der Bürgermeister, die übrigen
Ratsmitglieder sind seine Gehilfen (also anders
als nach § 6, wo der Stadtrat außerhalb des
Stadtgemeinderats immer noch eine Gesamt-
behörde bildet).
1. Stadtgemeinderat. a) Zusam-
mensetzung. Bezüglich der Stadtverordneten
gilt das unter § 3 a Gesagte, doch steht Vorberei-
tung und Leitung der Wahl nicht dem Stadtrat,
sondern dem Bürgermeister zu. Den Stadtrat
anlangend gilt § 4 a, jedoch wird nur 1 Bürger-
meister bestellt, Berufsmäßigkeit des Bürger-
meisters und Befähigung eines Ratsmitgliedes
zum Richteramt oder höheren VerwDienste von
Gesetzes wegen nicht gefordert, mangels ab-
weichender ortsstatutarischer Bestimmungen die
Wahl der Ratsmitglieder auf jeweilig 6 Jahre
gerichtet und (bezüglich ehrenamtlicher Mitglieder)
die Annahme einer Wahl auf mehr als 6 Jahre
in das Belieben des Gewählten gestellt. Wahl-
körper des Stadtrats ist der gesamte Stadt-
gemeinderat. Die Bestätigung des Bürgermeisters
und seines Stellvertreters bei Ausübung der
Ortspolizei erfolgt durch den Amtshauptmann,
der für Kl St ganz allgemein an Stelle des
Kreishauptmanns tritt. Ob der Bürgermeister
als Berufsbeamter anzusehen ist (aus seiner Be-
soldung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht not-
wendig zu folgern), bestimmt nach Gehör der Gem-
Vertretung der Amtshauptmann unter Zuziehung
des Bezirksausschusses; für die anderen Mit-
glieder ist die Frage durch Ortsstatut zu beant-
worten. Soweit die Ratsmitglieder Berufsbeamte
sind, erhalten sie Pension und Unterstützung
nach Maßgabe der jeweils für Zivilstaatsdiener
geltenden Bestimmungen. Anspruch auf Pension
wegen Nichtwiederwahl steht nur dem berufs-
mäßigen Bürgermeister zu und setzt überdies
mindestens 12jährige Dienstzeit voraus, andern-
falls nur „Unterstützung“ auf 4 Jahre (, die
Pensionsberechtigung der berufsmäßigen Gem-
Beamten in den Städten mit der StO für mitt-
lere und kleine Städte sowie in den Land Gem
betr., v. 30. 4. 90.30. 4. 06 (GVBl 90 S 66
und 06 S 86.). Die Disziplinaraufsicht über die
Ratsmitglieder führt der Amtshauptmann, der
sie bei grober oder wiederholter Pflichtverletzung
sowie wegen Dienstunfähigkeit auf Zeit, nach
Gehör des Bezirksausschusses (§ 10) auch gänz-
lich vom Amte entfernen kann. Ist der Bürger-
meister lebenslänglich angestellt, so gilt für ihn.
hinsichtlich der Disziplinaraufsicht, der Entlas-
sung und Entsetzung sowie in bezug auf frei-
willigen Abgang § 4 a. b) Geschäftsfüh-
rung. Die Vorschriften unter § 3 b finden ent-
sprechende Anwendung. Berufung und Leitung
der Sitzungen steht dem Bürgermeister zu (die
Wahl eines besonderen Stadtverordneten-Vor-
stehers entfällt). Bei Prüfung der Gemzech-
nungen haben sich die beteiligten Ratsmitglieder
der Teilnahme an der Beratung und Beschluß-
fassung zu enthalten. c) Der Wirkungs-
kreis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die nicht
nach 2. dem Bürgermeister übertragen sind. Die
Bestellung von Aktoren für Rechtsstreitigkeiten
zwischen Gem und Stadtgemeinderat steht dem
Amtshauptmann zu.
2. Der Bürgermeister. Er vertritt die
Stadt Gem nach außen und hat die obrigkeitliche
Leitung der Gemeindeangelegenheiten; außer-
dem ist er örtliches Organ der Landes= und Be-
zirksverwaltung. Als ausführendes Organ des
Stadtgemeinderats haftet er für die Gesetzmäßig-
keit der Beschlüsse; erachtet er sie für ungesetzlich
oder für offenbar nachteilig für die Gem, so Be-
anstandungspflicht. Als Ortsobrigkeit ist er zum
Erlaß allgemeiner Anordnungen befugt, bedarf
aber für solche mit Strafandrohung, deren Höchst-
grenzen 8 Tage Haft und 75 Mk. Geldstrasc sind,
der Zustimmung des Stadtgemeinderats. Als
staatliches Organ steht ihm unter Aufsicht der
Amtshauptmannschaft insbesondere die Verwal-
tung der Ortspolizei zu, jedoch mit der Beschrän-
kung auf bestimmte in KlStO alV #12 aufge-
zählte Angelegenheiten, deren Kreis durch die
Amtshauptmannschaft noch mehr beschränkt, an-
dererseits aber durch das Min Inn erweitert wer-
den kann. Allgemeine polizeil. Anordnungen
bedürfen überdies der Zustimmung des Stadt-
gemeinderats. Das Höchstmaß von Polizeistrafen
ist das vorerwähnte; erscheint eine höhere Strafe
beanzeigt, so Abgabe der Sache an die Amts-
hauptmannschaft. Wegen der verschiedenen Rechts-
stellung des Bürgermeisters zu den staatlichen
Oberbehörden vgl. oben § 4c.
Anhang. Die Bestimmungen über ge-
mischte ständige Ausschüsse und Bezirksvorsteher
finden auf KlSt keine Anwendung, können je-
doch durch Ortsstatut für anwendbar erklärt wer-
den (gemischte Ausschüsse sind fast überall einge-
führt).
lEtO a I— V.
III. Landgemeinden. 88.
Ihre Organe sind der Gemeinderat und der
Gem Vorstand. Ersterer ist Gesamtbehörde, letz-
terer Einzelperson. In ihrem gegenseitigen Ver-
hältnis und ihren Zuständigkeiten entsprechen sie
dem Stadtgemeinderat und Bürgermeister in
kleinen Städten.
1. Der Gemeinbderat.
a) Zusammensetzung und Wahl.
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