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Nachtrag (Kirchliche Vermögensverwaltung, Bayern)
und der Wählbarkeit zum Presbyterium und
KVorstand auch für die Wahl von K Verwaltern
wirksam sein (a 103 V, 104 III, 105 III). Ob Vor-
schriften der KGO auch für den innerkirchlichen
Geschäftskreis Anwendung finden sollen, bestimmt
sich nach K Gesetz (a 103 VI, 104 IV, 105 III).
Die KVerwaltung allein ist mit der Verwaltung
und Vertretung betraut nach Maßgabe der a 53
bis 62. Wenn auch die K Gemeindeversammlung
und das Kollegium der KGemeindebevollmächtig-
ten zu den Vertretungskörpern gerechnet wer-
den, so ist damit an keine wirkliche Vertretung
nach außen, sondern wie bei der sog. Gemeinde-
vertretung der bürgerlichen Gemeinde (GOa 111)
an eine uneigentliche Vertretung der KVermö-
gensinteressen nach innen oder der eigenen Ver-
waltung gegenüber gedacht.
Die Kirchengemeindeversamm-
lung (Stimmberechtigung a 66) beschließt ohne
Erfordernis einer Mindestpräsenz mit absoluter
Mehrheit der Anwesenden (a 67; Spezialrecht
der Höchstbesteuerten 67 V, 23 III). Berufung,
Leitung und Vollzug ist hier, wie bei der K Ver-
waltung und dem Kollegium der KGemeinde-
bevollmächtigten, Sache des KVerw Vorstands
(a 56 IV). Die Zuständigkeit in Kirchenstiftungs-
sachen bestimmt sich nach a 6, in K Gemeinde-
sachen nach a 65. Die gesetzlichen Hauptfälle sind
hier: Umlagen, KsDienste, Anlehen (a 23, 28,
34). — In der Pfalz gibt es keine K Gemeinde-
versammlungen (a 101 III).
III. Die Küirchengemeindebevoll-
mächtigten — in der dreifachen Zahl der
K Verwalter, mindestens 12 — bilden den Ersatz
für die KGemeindeversammlung, wo der Zu-
sammentritt der letzteren mit Rücksicht auf die
räumliche Ausdehnung usw. Schwierigkeiten macht
(à 68). Die Einführung erfolgt bei gegebener Ver-
anlassung aufroder auch ohne Antrag der KVer-
waltung, nach Einvernahme der KBehörde durch
die Staatsaufsichtsbehörde und bildet dann eine
ständige Einrichtung mit der regelmäßigen Wahl-
periode der K erwaltung. Uebereinstimmende
Beschlüsse der K Verwaltung und der KGGemeinde-
bevollmächtigten ersetzen einen Beschluß der
KGemebhindeversammlung (a 68 VI). Ueber den
Geschäftsgang a 72, über den Fall, daß es zu
keinem übereinstimmenden Beschluß kommt, a 72
IV. — In der Pfalz gibt es keine KGemeinde-
bevollmächtigten.
IV. Die Staatsaufsicht
I. Natur und Träger der Staats-
aufsicht. An Stelle der Staatskuratel, die
sehr ausgedehnt und schließlich schrankenlos ge-
worden war, ist eine gesetzlich umschriebene
Staatsaufsicht nach dem Vorbild der GemO
getreten; doch konnte im Hinblick auf den Stif-
tungscharakter des K Vermögens, für das ver-
fassungsgesetzlich ein besonderer Schutz zugesagt
ist (Rö# ###75, 31), nicht ganz die Bewegungsfrei-
heit der bürgerlichen Gemeinden zugestanden wer-
den. Die Staatsaufsicht, in der sich die Schutz-
und Aufsichtsidee vereinigen, ist in der Hauptsache
negativ (pohibitiv); doch äußert sie sich vereinzelt
auch positiv in der Form eigener Verwinord-
nungen (Zwangsetatisierung).
Träger der Staatsaufsicht sind die Verw Behör-
den und zwar in unmittelbaren Städten die Kreis-
regiernng, sonst das Bezirksamt (a 73).
. Inhalt der Staatsaufssicht (a74;:
1. Gesetzwidrige Beschlüsse können
außer Wirksamkeit gesetzt werden.
2. Es kann auf die Erfüllung der
öffentlichen Verpflichtungen hin-
gewirkt, ev. eine gesetzlich notwendige Ausgabe
in den Etat eingestellt werden. Auch zivilgericht-
lich festgestellte Geldschulden finden staatsaufsicht-
lichen Vollzug.
3. Die Beobachtung der Vorschriften
über die Geschäftsführung wird
nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln erzwun-
gen.
4. Auch auf dem Gebiet des Ermes-
sens sind — abweichend von der GemO —
staatsaufsichtliche Anweisungen zulässig.
Ueber vorsorgliche Anordnungen vo a 74 TV,
über Streitkonsens a 74 X. Das Hauptverzeichnis
der Genehmigungsfälle im a 75; das Spezialrecht
zum Schutz der Sachen mit Denkmalswert ent-
hält a 76. Ueber Bauführung vgl. a 77.
III. Die Beschwerde gegen Ausfsichts-
beschlüsse (a 80) muß innerhalb 14 Tagen einge-
legt werden. Es gibt aber nur eine Instanz,
wenn nicht etwa noch eine verwaltungsgerichtliche
Zuständigkeit begründet ist. Beschwerdeberechtigt
ist die K Verwaltung, aber niemals wegen des
Fehlens eines juristischen Vertretungsrechts, die
KGemeindeversammlung und KGemeindebevoll-
mächtigten; doch können in KGemeindesachen
die letzteren durch rechtzeitigen Beschluß die
K Verwaltung zur Beschwerdeführung zwingen.
Ueber das Beschwerderecht Dritter vgl. a 81.
IV. Die Haftung der Mitglieder der K er-
waltung für einen durch Pflichtverletzung entstande-
nen Schaden beschränkt sich auf die wirklich
Schuldigen, und zwar zunächst der Geschäftsfüh-
rung und dann erst der Aufsichtsführung (a 59).
Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich
sind, so haften sie nach gleichen Teilen und erst
aushilfsweise jeder für das Ganze (a 59 IV).
Die Ktiftung resp. K Gemeinde kann auch mit-
telbar geschädigt werden, insofern sie für ihre
Organe nach Maßgabe des BG gg 89, 31 resy.
des AG z. BGB a 001 einzutreten hat. Die
Haftung wird in jedem Fall durch aufsichtlichen
Haftungsbescheid festgestellt, gegen welchen es
eine Beschwerde gibt (a 79). Für das weitere
kommen die Bestimmungen des Beamten G
a 179 IV und 180 I, II zur entsprechenden An-
wendung (a 79 II). Danach gibt es auch eine vor-
läufige Vollstreckbarkeit, wenn Gefahr im Verzug
ist. Weiter steht, im Gegensatz zur bisherigen
Praxis und dem Entwurf mit seiner Begründung
(S 271; vgl. oben S 536 f), gegen alle vollstreck-
baren Haftungsbescheide der Rechtsweg offen.
Und zwar hat der Zivilrichter, soweit er nicht
durch eine Vorentscheidung des VGH gebunden
ist (VGH#u# a 7 in der Fassung des AE a 165
Z. 1) — dies ist der Fall bei einem Rückgriff nach
dem AG##60 I, z. B. wegen Schädigungen aus
Anlaß der Zwangsvollstreckung auf dem Kumla-
gengebiet (a 24 III, IV, 106 VI) — ein voll-
kommen unbeschränktes Entscheidungsrecht, so-
wohl hinsichtlich der Ersatzverbindlichkeit selbst,
wie hinsichtlich des Betrags des zu ersetzenden
Schadens. Die Haftungsbeschlüsse der Aufsichts-