Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Steinbrüche — Stellenvermittlung 
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Steinbrüche 
Steinbrüche sind gewerbliche Anlagen, 
in denen zum Grundeigentum gehörige (nicht berg- 
freie) Steine, z. B. Marmor, Schwerspat, Feld- 
steine usw., über oder unter Tage ohne oder 
mittelst bergbaulichen Betrieb gewonnen werden. 
Während im Altertum Marmorbrüche als Berg- 
werke galten und den procuratores metallorum 
und mutmaßlich dem Regal unterlagen, sind nach 
heutigem Rechte überall (auch in Frankreich die 
sog. carrières) lediglich rechtlicher Bestandteil des 
Grundeigentums und unterstehen dem allgemeinen 
Recht. Die Polizei darüber steht, auch wenn sie, 
wie z. B. in Rüdersdorf, dem Bergfiskus gehören, 
den allgemeinen Pol Behörden zu; sie besitzen 
kein Enteignungsrecht, unterliegen nicht der 
unbedingten strengen Haftung für Bergschäden 
wie die Bergwerke (N1, die darin beschäftigten 
Arbeiter sind nicht knappschaftspflichtig (] usw. 
Eine Ausnahme machen allein die linksrheinischen 
Dachschiefer-, Traß= und Basaltlavabrüche. Diese 
sind der Bergpolizei unterworfen, haften unbe- 
dingt für die dem Grundeigentum zugefügten 
Schäden, haben ein eingeschränktes bergrechtliches 
Enteignungsrecht (Gv. 7. 7. 02 GS 255) und 
sind schon seit G v. 24. 6. 65 der Knappschafts- 
pflicht unterworfen. In der Herrschaft Schmal- 
kalden fällt ausnahmsweise der Schwerspat unter 
die bergfreien Mineralien und das Berggesetz 
(V v. 1. 6. 67 S 770). J auch Arbeiter, ge- 
werbliche; Sonntagsarbeit; die Art. über Arbeiter- 
versicherung. Arudt. 
Stellenvermittlung 
I. Die Gewerbeordnung hat die St. nach den 
Gesetzen der Gewerbefreiheit jedermann freige- 
geben. Unter ihrer Herrschaft entwickelte sich nicht 
nur die private St. mit ihren Auswüchsen, sondern 
auch die der genossenschaftlichen Organisationen. 
Auf der einen Seite waren es Arbeitnehmerge- 
nossenschaften, auf der anderen solche von Arbeit- 
gebern und insbesondere Innungen, welche sich 
den Arbeitsnachweis angelegen sein ließen. Oef- 
ters aber tun sich auch beide Organisationen zu 
einem gemeinsamen Arbeitsnachweise zusammen. 
Jede hat ihre Nachteile und Mißstände, denen die 
sog. gemeinnützigen Arbeitsvermittlungen abzu- 
helfen bestrebt sind. Bei dem beschränkten Wir- 
kungskreis, über den diese sich aber nur erstrecken 
können, ist man in neuerer Zeit dazu übergegangen, 
öffentliche Arbeitsnachweise ein- 
zurichten. In einer großen Anzahl von Gemein- 
den sind kommunale Arbeitsnachweisstellen er- 
richtet, die sich vielfach zu provinzialen oder Lan- 
desverbänden zusammengeschlossen haben. Je 
besser sich diese Organisationen ausgestalteten und 
je größeren Anklang sie in den beteiligten Kreisen 
fanden, mit um so größerem Nachdrucke konnte 
man den Uebelständen entgegentreten, welche die 
gewerbsmäßige St. und auch vielfach die genossen- 
schaftliche mit ihrer Ausbeutung bald der Arbeit- 
geber bald der Arbeitnehmer mit sich führten. 
  
War ursprünglich der Gewerbebetrieb der Stel- 
lenvermittler nicht konzessionspflichtig gewesen, so 
wurde der Konzessionszwang durch die Nov. z. 
GewoO v. 30. 6. 00 eingeführt, wonach Versagung 
der Erlaubnis bei Befürchtung der Unzuverlässig- 
keit auszusprechen war. Dieser Versagungsgrund 
wurde aber bald als nicht ausreichend befunden, 
und da auch sonstige Bestimmungen im Interesse 
des die Stellenvermittler angehenden Publikums 
notwendig wurden, wurde die ganze Materie 
durch ein Sondergesetz — das St. Gv. 
2. 6. 10 — neu geregelt 1). 
II. Hiernach ist Stellenvermittler, 
wer gewerbsmäßig die Vermittlung eines Ver- 
trags über eine Stelle betreibt oder Gelegenheit 
zur Erlangung einer Stelle nachweist und sich zu 
diesem Zwecke mit Arbeitgebern oder Arbeit- 
nehmern in besondere Beziehungen setzt. Ein 
Unterschied, ob es sich um Anstellung für höhere 
oder niedere Berufsarten handelt, wird nicht ge- 
macht, so daß z. B. ebensowohl Theateragenten 
wie Gesindevermieter hierher gehören. « 
III. Der Stellenvermittler bedarf zum Gewerbe- 
betriebe der, jedoch nicht zeitlich begrenzbaren (§ 14 
StG und § 40 GewO), Erlaub nis der zustän- 
digen 1Behörde, und zwar in Preußen des 
Kreis (Stadt-hausschusses, für Bühnenangehörige 
des Bezirksausschusses bezw. im L Pol Bez. Berlin 
des Pol Präsidenten (Ausf. V v. 25. 7. 10), in 
Bayern der Distriktspolizeibehörde (Bek v. 6. 10. 
10), Sachsen der Amtshauptmannschaft oder 
des Stadtrats, wenn die Stadt der rev. Städte- 
ordnung untersteht, oder PolDirektion bezw. städt. 
Pol Behörde (Ausf. V v. 27. 8. 10 und # 1 Ausf. V 
z. GewO v. 28. 3. 92), Württemberg und 
Baden des Bezirksrats, Hessen des Kreisaus- 
schusses und Elsaß-Lothringen des Kreis- 
direktors bezw. der staatl. PolVerwaltung. Die Er- 
laubnis darf nach richtiger, aber bestrittener, An- 
sicht auch juristischen Personen erteilt werden. Die 
Versagung der Erlaubnis hat zu erfolgen, wenn 
entweder Tatsachen vorliegen, welche die Unzu- 
verlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den 
beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine per- 
sönlichen Verhältnisse dartun, oder wenn ein Be- 
dürfnis jnach Stellungsvermittlern nicht vorliegt. 
Ein solches ist insbesondere nicht anzuerkennen, 
soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk 
ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis 
in vkausreichendem Umfange besteht. Als solchen 
öffentlichen Arbeitsnachweis erkennen die Aus- 
führungsbestimmungen (vgl. z. B. für Preußen 
Min E v. 9. 8. 10) nur solche Arbeitsnachweise an, 
die von köffentlichen Korporationen errichtet sind, 
nicht auch die gemeinnütziger Vereine. Aber auch 
ein öffentlicher Arbeitsnachweis muß gemein- 
nütziger Natur sein, was übrigens durch Erhebung 
der die Kosten deckenden Gebühren nicht ausge- 
schlossen ist. 
Ergibt sich aus Handlungen oder Unterlassungen 
des Stellenvermittlers seine Unzuverlässig- 
keit, so ist die ihm erteilte Erlaubnis zu- 
1) Wegen der Mißstände, die sich in der St. für Schiffs- 
leute ergeben hatten, die nicht selten durch die Vermittler 
(Heuerbaase) ausgenützt wurden, erging das besondere RKu 
v. 2. 6. 02 (R#l 205) über die St. für Schiffsleute (1 Schifs. 
fahrt S 3601. Dieses ist jedoch durch das St.G v. 2. 6. 10 
(( 19) ersetzt. (D. S.)
	        
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