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gilt, wenn sie zu einer Schule auf einem Hofe oder in einem nicht nach
der Gemeindeordnung verfaßten Dorfe eingeschult ist, diejenigen Schulbau-
lasten zu übernehmen, welche vom Amte nach Statut auf sie verteilt.
werden. Es ist also nur nötig, daß das Amt bei der Konstituierung der-
selben als Gemeinde die Bestimmung in das Dorfstatut einfüge, daß sie-
zu den Rohmaterialien bei Schulbauten nach Verhältnis beizutragen habe.
Die Aemter können durch Zirkular angewiesen werden, in allen Fällen.
dieser Art eine solche Bestimmung ausdrücklich hineinzusetzen.
Der außerdem noch mögliche Fall, daß die Schule auf einem Pacht-
hofe, und ein gemeindlich noch nicht verfaßtes Dorf eingeschult ist, ist
nach dem Vorstehenden nicht zweifelhafter Erscheinung. Der Hofpächter
zahlt pro rata die baren Baukosten und leistet Dienste, die Grundherr-
schaft gibt die Rohmaterialen, die Dorfschaft wird nach dem bisherigen-
Rechte behandelt
Befindet sich aber zweitens die Schule in einem Dorfe, und ein
Pachthof mit Gemeindeverfassung ist eingeschult, so macht es einen Unter-
schied, ob das Dorf schon gemeindlich verfaßt ist, oder noch nicht. In.
dem ersteren dieser beiden Fälle ist das Schulgehöft der Dorfgemeinde.
zum Eigentum überwiesen; 8 6 der Verordnung, betreffend Beteiligung.
der Gemeinden an den Ortsschulen, kommt zur Anwendung; grundherr-=
schaftliche Beihülfen werden nicht mehr gegeben. Nach § 8 derselben
Verordnung hat das Amt für die eingeschulten Gemeinden, ohne Unter-
scheidung, ob sie Dorfschaften oder Pachthöfe sind, den zu übernehmenden.
Anteil an den Schullasten festzustellen, bei welchen letzteren kein Unter-
schied zwischen den bisher grundherrschaftlichen und den gemeindlichen zu
machen ist. Demnach tritt hier für den Hofpächter die Verpflichtung ein,
nicht allein zu den baren Baukosten und den Diensten an seinem Teile-
beizutragen, sondern auch zu den Rohmaterialien; Regreß an die Grund-
herrschaft wegen Schadloshaltung nach Maßgabe des Kontrakts bleibt.
vorbehalten.
Im andern Falle, wenn der Schulort eine noch nicht gemeindlich.
verfaßte Dorfschaft ist, bleibt das Schulgehöft einstweilen im Eigentum
der Grundherrschaft, und diese hat nach wie vor die grundberrschaftliche
Beihülfe an Materialien zu gewähren. Folgeweise ist der eingeschulte
Hofpächter von einem Beitrage hiezu frei, hat aber einen Beitrag zu
den baren Baukosten zu leisten. Für die Dorfschaft des Schulortes findet
keine Veränderung slatt.
Als eine dritte Möglichkeit könnte noch aufgeführt werden, wenn.
die Schule sich in einem Orte befindet, welcher aus einem Hofe und einem.
Dorfe besteht, die beide zu einer Gemeinde vereinigt sind. Da die Ver-
ordnung, betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den Ortsschulen.
nur Schulen in Dorfschaften und auf Hoöfen einander gegenüberstellt,
und keine besonderen Bestimmungen für Schulen in einer aus einem
Hofe und einem Dorf zusammengesetzten Gemeinde trifft, so wird in.
jedem einzelnen Falle der Bildung einer so zusammengesetzten Gemeinde-
Entscheidung darüber getroffen werden müssen, ob die Schule der frag-
lichen Gemeinde als Hof= oder als Dorfschule behandelt werden soll. Es.