Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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bei Nachsuchung und Erteilung der Genehmigung einheitliche Regeln auf- 
zustellen und das Ministerium sieht sich veranlaßt, im Einverständnisse 
mit dem Oberkirchenrat die folgenden Grundsätze als maßgebend kund 
zu tun. 
Wenn es sich um Anträge auf Genehmigung zur Uebernahme von 
Nebenämtern handelt, ist zuerst festzustellen, daß durch das Nebenamt die 
pünktliche und sorgfältige Verwaltung des Hauptamtes, sei es Schuldienst 
oder Kirchen= und Schuldienst, nicht beeinträchtigt werde, und daß, wenn 
etwa einzelne Geschäfte des Nebenamtes in die für den Schulunterricht 
oder die kirchlichen Verrichtungen bestimmte Zeit fallen sollten, zur Abwehr 
von Störungen geeignete Stellvertretung für das Nebenamt werde gestellt 
werden. Hierüber ein Urteil abzugeben, ist zunächst bei bloßen Schul- 
lehrern im Domanium Sache des zuständigen Amtes und des Pastors, 
in der Ritterschaft Sache der Gutsobrigkeit und des Pastors. Bei Schul- 
lehrern, welche zugleich Kirchendiener sind, wird im Domanium das Er- 
achten des zuständigen Superintendenten, in der Ritterschaft ebenfalls das 
des zuständigen Superintendenten, der sich aber vorher mit dem Kirchen- 
patron in Einvernehmen zu setzen hat, hinzukommen müssen. Endlich ist 
die Genehmigung der Oberbehörden, soweit es sich um den Schuldienst 
handelt, des unterzeichneten Ministerium, soweit daneben auch ein Kirchen- 
dienst in Betracht kommt, des Oberkirchenrats, einzuholen. Die Geneh- 
migung wird, wenn sie statthaft befunden wird, immer nur auf Widerruf 
gegeben werden. Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die 
Pastoren ihrer Diözese, welche Domanial= und ritterschaftliche Landschulen 
zu beaufsichtigen haben, hievon zur Nachachtung, sowie zur Mitteilung an 
die Schullehrer in vorkommenden Fällen, in Kenntnis zu setzen. 
(Vgl. Nr. 119.) 
97. Schreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. November 1892, 
betr. Schulversäumnisse. 
Die vom Amte ausgesprochene Ansicht ist richtig, daß die V.-O. 
vom 19. Juni 1876 (Reg.-Bl. Nr. 18) über die Behandlung der Schul- 
versäumnisse von der Voraussetzung ausgehe, den Domanialämtern eigne 
die Bestrafung der vorgekommenen Schulversäumnisse, den Predigern aber 
ihrer ganzen Stellung nach vorzugsweise die auf Verhütung von Schul- 
versäumnissen gerichtete Tätigkeit, wie Vorstellung, Ermahnung, Warnung, 
und sodann die Bezeichnung der vorgekommenen und nicht für genügend 
entschuldigten, sondern für strafbar zu haltenden Versäumnisse. Ist gleich 
durch die Bestimmungen dieser Verordnung eine Verwarnung durch die 
Aemter nicht ausgeschlossen, so sind doch die Prediger vor allen berufen, 
in solcher Weise tätig zu sein; und jedenfalls ist nicht zu erwarten, daß 
eine vorgängige Verwarnung durch das Amt eine größere Wirkung haben 
werde als die nachfolgende Bestrafung. Das Ministerium kann deshalb 
die Ablehnung einer Verwarnung von Seiten des Amtes nicht als eine 
Versagung der ihnen gebührenden Unterstützung ansehen. 
In Jällen, wo ungeachtet verfügter und vollzogener Strafen die 
ungerechtfertigten Versäumnisse sich wiederholen, steht ihnen nach § 3, 1 
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