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bei Nachsuchung und Erteilung der Genehmigung einheitliche Regeln auf-
zustellen und das Ministerium sieht sich veranlaßt, im Einverständnisse
mit dem Oberkirchenrat die folgenden Grundsätze als maßgebend kund
zu tun.
Wenn es sich um Anträge auf Genehmigung zur Uebernahme von
Nebenämtern handelt, ist zuerst festzustellen, daß durch das Nebenamt die
pünktliche und sorgfältige Verwaltung des Hauptamtes, sei es Schuldienst
oder Kirchen= und Schuldienst, nicht beeinträchtigt werde, und daß, wenn
etwa einzelne Geschäfte des Nebenamtes in die für den Schulunterricht
oder die kirchlichen Verrichtungen bestimmte Zeit fallen sollten, zur Abwehr
von Störungen geeignete Stellvertretung für das Nebenamt werde gestellt
werden. Hierüber ein Urteil abzugeben, ist zunächst bei bloßen Schul-
lehrern im Domanium Sache des zuständigen Amtes und des Pastors,
in der Ritterschaft Sache der Gutsobrigkeit und des Pastors. Bei Schul-
lehrern, welche zugleich Kirchendiener sind, wird im Domanium das Er-
achten des zuständigen Superintendenten, in der Ritterschaft ebenfalls das
des zuständigen Superintendenten, der sich aber vorher mit dem Kirchen-
patron in Einvernehmen zu setzen hat, hinzukommen müssen. Endlich ist
die Genehmigung der Oberbehörden, soweit es sich um den Schuldienst
handelt, des unterzeichneten Ministerium, soweit daneben auch ein Kirchen-
dienst in Betracht kommt, des Oberkirchenrats, einzuholen. Die Geneh-
migung wird, wenn sie statthaft befunden wird, immer nur auf Widerruf
gegeben werden. Die Superintendenten werden hierdurch beauftragt, die
Pastoren ihrer Diözese, welche Domanial= und ritterschaftliche Landschulen
zu beaufsichtigen haben, hievon zur Nachachtung, sowie zur Mitteilung an
die Schullehrer in vorkommenden Fällen, in Kenntnis zu setzen.
(Vgl. Nr. 119.)
97. Schreiben des Unterrichts-Ministerium vom 30. November 1892,
betr. Schulversäumnisse.
Die vom Amte ausgesprochene Ansicht ist richtig, daß die V.-O.
vom 19. Juni 1876 (Reg.-Bl. Nr. 18) über die Behandlung der Schul-
versäumnisse von der Voraussetzung ausgehe, den Domanialämtern eigne
die Bestrafung der vorgekommenen Schulversäumnisse, den Predigern aber
ihrer ganzen Stellung nach vorzugsweise die auf Verhütung von Schul-
versäumnissen gerichtete Tätigkeit, wie Vorstellung, Ermahnung, Warnung,
und sodann die Bezeichnung der vorgekommenen und nicht für genügend
entschuldigten, sondern für strafbar zu haltenden Versäumnisse. Ist gleich
durch die Bestimmungen dieser Verordnung eine Verwarnung durch die
Aemter nicht ausgeschlossen, so sind doch die Prediger vor allen berufen,
in solcher Weise tätig zu sein; und jedenfalls ist nicht zu erwarten, daß
eine vorgängige Verwarnung durch das Amt eine größere Wirkung haben
werde als die nachfolgende Bestrafung. Das Ministerium kann deshalb
die Ablehnung einer Verwarnung von Seiten des Amtes nicht als eine
Versagung der ihnen gebührenden Unterstützung ansehen.
In Jällen, wo ungeachtet verfügter und vollzogener Strafen die
ungerechtfertigten Versäumnisse sich wiederholen, steht ihnen nach § 3, 1
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