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Ihrem unrichtigen Verhalten zuzuschreiben, daß der Erbpächter .. ...
sich seiner Verpflichtung in einer Ihrer Absicht widersprechenden Weise
entledigt hat. (Vgl. Nr. 219).
242. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 15. November 1890,
betr. Transportkosten der Schullehrer.
Nachdem Sie zum Schullehrer in S. berufen waren, hörte die
Ihnen als 2. Lehrer aufgelegte Verpflichtung, unverheiratet zu bleiben,
auf und es bestand in dieser Beziehung kein Hindernis mehr für Sie,
sich noch vor Ihrem Zuzuge nach S. zu verheiraten. Wenn Sie dazu
schritten, mußte die Anholungspflicht der Gemeinde G. sich nicht nur auf
Ihre Person und Sachen, welche Sie als unverheirateter 2. Lehrer be-
sessen hatten, sondern auch auf Ihre Ehefrau und die Ihnen von der-
selben zugebrachten Sachen erstrecken, jedoch mit der Maßgabe, daß die
Gemeinde die Anholung nicht von zwei verschiedenen Orten, etwa von
B. und G, sondern nur von einem Orte, und zwar von Ihrem bis-
herigen Wohnorte B., auf dem geradesten Wege zu beschaffen hatte. Sie
hatten demnach keinen rechtlichen Anspruch darauf, daß die Gemeinde die
schon vor Ihrer Verheiratung Ihnen gehörenden Sachen von B. nach G.
schaffte und dieselben, wie die Sachen Ihrer Ehefrau von G. abholte.
Sollte die Gemeinde aus Gründen der Billigkeit unter den obwaltenden
besonderen Umständen mehr als den Transport der in B. vorhandenen
und zu Ihrem Hausstande gehörenden Personen und Sachen übernehmen,
so konnte dies nur auf dem Wege gütlicher Vereinbarung herbeigeführt
werden. Eine solche hat nun nach dem Berichte des Amtes auch statt-
gefunden, indem die Gemeinde die Kosten des Transports des größten
Teils der Sachen Ihrer Ehefrau, im Betrage von 80 Mk., und des
Transports zweier Kühe, im Betrage von 15 Mk., übernommen hat.
Ein Mehreres zu übernehmen, kann die Gemeinde unter den vorliegenden
Verhältnissen nicht angehalten werden, vielmehr hängt dies von deren
freiem Entschlusse ab.
243. Reskript des Finanz-Ministerium vom 0. Februar 19892, betr.
Kühe der Lehrer.
Nach Auffassung des Ministeriums kann der Pächter des Hofes in
Maßgabe der pachtkontraktlichen Bestimmung
„für zwei Kühe freie Weide und Winterfutterung mit und
unter den Kühen des Hofes resp. des Holländers“
und bei deren Handhabung auf anderen Pachthöfen nicht angehalten
werden, Ihre Kühe anders zu stellen und zu futtern, als es nach Ihrer
Angabe zur Zeit geschieht. Insbesondere wird der Pächter nicht wohl
gezwungen werden können, Ihren Kühen das seinen eigenen Kühen als
Zugabe verabreichte Kraftfutter ebenfalls zu verabreichen, vorausgesetzt,
daß Ihre Kühe im Uebrigen ausreichliches Futter in derselben Güte wie
die Hofkühe erhalten.
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