Metadata : Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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Die  sonstigen  kirchlichen  Bestimmungen  bezüglich
  der  Präsentation  sind  kurz  folgende:  a)  Zu
den  niederen  Benefizien  muß  der  Laienpatron
nicht  nur  vermöge  einer  moralischen,  sondern  auch
einer  Rechtspflicht  immer  einen  würdigen  und
tauglichen  Kandidaten  vorschlagen;  den  würdigeren
  und  tauglicheren  unter  mehreren  auszuwählen,
  liegt  ihm  eine  Rechtspflicht  nicht  ob,  eine
moralische  Pflicht  dürfte  sich  aber  bezüglich  der
Seelsorgs=  und  namentlich  der  Pfarrpfründen
wohl  behaupten  lassen.  Der  kirchliche  Patron
muß  für  ein  Pfarrbenefizium  auch  nach  dem  Recht
den  tauglicheren  Bewerber  auswählen  und  vorschlagen.
  b)  Die  Präsentationsfrist  beginnt  mit
der  erhaltenen  Kunde  von  der  Erledigung  der
Pfründe  und  beträgt  für  den  Laienpatron  vier,
für  den  kirchlichen  Patron  sechs  Monate;  beim
gemischten  Patronat  partizipiert  auch  der  Laienpatron
  an  dieser  längeren  Frist.  Haben  sie  diese
Frist  unnütz  verstreichen  lassen,  dann  kann  der
Kollator  die  Pfründe  für  dieses  Mal  frei  verleihen.
  Solang  er  aber  dieses  noch  nicht  getan,
kann  die  Präsentation  nachträglich  erfolgen;  der
Bischof  muß  ihr  sogar  Folge  geben,  wenn  der
Patron  früher  außerstande  war,  sie  vorzunehmen.
Hat  der  Laienpatron  wissentlich  einen  Unwürdigen
oder  Untauglichen  präsentiert,  so  kann  er  immer
noch  während  der  Frist  einen  Tauglichen  vorschlagen;
  der  kirchliche  Patron  aber  verliert  in
diesem  Fall  für  dieses  Mal  das  Präsentationsrecht.
  Hat  aber  der  Laien=  oder  kirchliche  Patron
ohne  Wissen  einen  Untauglichen  vorgeschlagen,
dann  beginnt  eine  neue  Frist  für  die  Präsentation
eines  Tauglichen.  Ebenso  beginnt  eine  neue  Frist,
wenn  der  Präsentierte  mittlerweile  stirbt,  seinem
Recht  entsagt  oder  untauglich  wird  (c.  26  in
VIode  electione  1,  6;  Bonifac.  VIII.  ann.
1299).  c)  Der  kirchliche  wie  der  Laienpatron
können  mehrere  zugleich  in  Vorschlag  bringen;
nur  muß  der  kirchliche  Patron  für  ein  Pfarrbenefizium
  den  würdigeren,  der  aber  nur  einer  sein
kann,  präsentieren.  Der  Laienpatron  darf  auch
eine  Nachpräsentation  (variatio)  vornehmen,  jedoch
  nicht  mit  der  Wirkung,  daß  sie  die  frühere
widerruft,  sondern  nur  zu  den  früher  Vorgeschlagenen
  noch  andere  hinzufügt.  Auch  mehrere  Nachpräsentationen
  sind  ihm  nicht  verwehrt.  Falls
mehrere  präsentiert  sind,  hat  der  kirchliche  Obere
ohne  Rücksicht  auf  die  Reihenfolge  der  Vorschläge
oder  der  Vorgeschlagenen  unter  diesen  frei  zu
wählen.  Daraus  folgt  dann  auch,  daß  er,  wenn
ein  tauglicher  Bewerber  präsentiert  wurde,  diesem,
ohne  weitere  Vorschläge  oder  den  Ablauf  der  Frist
abzuwarten,  das  Benefizium  verleihen  kann.

6.  Kompetenz.  a)  Der  Patronat  ist  seinem
ganzen  Inhalt  nach  als  ein  von  der  Kirche  verliehenes
  und  von  der  Kirche  allein  verleihbares
Recht  anzusehen.  Die  in  ihm  enthaltenen  Ehrenrechte
  sind  geistlicher  Natur,  können  darum  nur
von  der  Kirche  verliehen  werden.  Das  Alimentationsrecht,
  das  wenigstens  in  vielen  Patronaten

Patronatsrecht.

 

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enthalten  ist,  trägt  zwar  zeitlichen  Charakter,  kann
aber  gleichfalls,  da  es  in  der  Befugnis  zur  Beziehung
  von  Einkünften  aus  Kirchengütern  besteht,
die  Kirchengüter  aber  der  ausschließlichen  Verwaltung
  der  kirchlichen  Autorität  unterliegen,  nur
von  der  Kirche  ausgehen  und  nur  als  kirchliches
Recht  betrachtet  werden.  Das  Präsentationsrecht
endlich  als  Befugnis,  jemand  ein  Recht  auf  ein
kirchliches  Amt  und  auf  ein  Einkommen  aus
Kirchengütern  zu  übertragen,  kann  gleichfalls  nur
als  kirchliches  Recht  angesehen  werden.  Es  ist  nicht
ein  jus  spirituale,  da  seine  Betätigung  nicht  ein
Akt  geistlicher  Jurisdiktionsgewalt  ist  und  auch
nicht  als  unmittelbare  Wirkung  geistliche  Jurisdiktionsgewalt
  überträgt;  es  ist  ein  gewissermaßen
geistliches  Recht,  ein  ius  spirituali  annexum,
da  es  darauf  abzielt,  die  Ubertragung  geistlicher
Gewalt  vorzubereiten.  Unzweifelhaft  gehört  also
der  Patronat  seinem  ganzen  Inhalt  nach  zur  ausschließlichen
  Kompetenz  der  kirchlichen  Behörde.
Darum  kann  b)  die  staatliche  Gewalt  weder  über
den  Inhalt  des  Patronats  noch  über  den  Erwerb
oder  Verlust  desselben  Gesetze  geben  oder  richterliche
  Urteile  fällen.  Die  ohne  vorherige  oder  nachfolgende,
  ausdrückliche  oder  wenigstens  stillschweigende
  Billigung  der  Kirche  von  der  staatlichen
Autorität  getroffenen  Verfügungen  sind  wegen  des
Mangels  an  Kompetenz  ungültig.  Doch  fallen  die
vermögensrechtlichen  Leistungen  unter  das  bürgerliche
  Recht  und  die  bürgerliche  Gerichtsbarkeit.
Die  staatlichen  Gesetzgebungen  haben  ihre  Kompetenz
  noch  weiter  ausgedehnt.

7.  Entstehungsgründe  oder  ursprüngliche
  Erwerbsarten.  Die  Erwerbsarten
unterscheiden  sich  in  ursprüngliche  (konstitutive,
originäre)  und  abgeleitete  (derivative).  Unter  den
ersteren  kommt  die  Gründung  einer  Kirche  oder
eines  Benefiziums  in  Betracht.  Sie  ist  nicht  nur
tatsächlich  die  gewöhnlichste  und  historisch  die
älteste  Entstehungsart,  sie  bildet  auch  den  Ausgangspunkt
  des  ganzen  Patronatsrechts.  Was
von  der  Gründung  einer  Kirche  gilt,  ist  später  auf
die  Gründung  einer  Pfründe  übertragen.  Folgende
  sind  die  Hauptgrundsätze  bezüglich  der  Entstehung
  des  Patronats  an  einer  Kirche:  a)  Die
Gründung  im  weiteren  Sinn  schließt  drei  Handlungen
  in  sich:  die  Schenkung  des  Grund  und
Bodens  (donatio  fundi,  Fundation  oder  Gründung
  im  engeren  Sinn)  für  die  zu  erbauende
Kirche,  die  Erbauung  der  Kirche  (aediticatio),
die  Dotierung  derselben  (dotatio),  d.  h.  die  Anweisung
  von  beweglichem  oder  unbeweglichem
Gut,  aus  dessen  Einkünften  die  Instandhaltung
der  Kirche,  die  Kosten  des  Gottesdienstes  und  der
Unterhalt  des  den  Gottesdienst  besorgenden  Priesters
  bestritten  wird.  b)  Nicht  nur  jene,  sei  es
physische,  sei  es  juristische  Person,  welche  die  genannten
  drei  Handlungen  vornimmt  und  so  eine
Kirche  ins  Leben  ruft  und  existenzfähig  macht,
erwirbt  den  Patronat,  sondern  auch  jene,  welche
eine  von  den  drei  Handlungen  allein  vornimmt,