— 348 —
2. in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Fällen (§ 23 Ziff. 1 a)
die Entfernung des Angeschuldigten aus dem Amte verfügen,
bezw.
3. in den zur Zuständigkeit der Disziplinarkammer gehörigen Fällen
(§ 23 Ziff. 1 b) die Sache vor die Disziplinarkammer ver-
weisen.
& 39. Die Entscheidung der obersten Dienstbehörde ist, sofern sie
nicht auf Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer lautet, mit
Gründen zu versehen und dem Angeschuldigten zuzustellen.
§ 40. Beschließt die oberste Dienstbehörde die Verweisung der
Sache vor die Disziplinarkammer, so ernennt sie einen Beamten, der in
dem weiteren Verfahren die Vertretung der Staatsanwaltschaft zu über-
nehmen hat. Mit Genehmigung des Justizministeriums kann ein Richter
oder Staatsanwalt dazu ernannt werden. Die Vorschriften des § 25
Absatz 3 und des § 28 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat die Angeklageschrift
anzufertigen und bei der Disziplinarkammer mit den Akten einzureichen.
Die Anklageschrift hat das dem Angeschuldigten zur Last gelegte
Dienstvergehen unter Hervorhebung der dasselbe begründenden Tatsachen
zu bezeichnen, die wesentlichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittelungen
zu enthalten und, soweit in der mündlichen Verhandlung Beweise erhoben
werden sollen, die Beweismittel anzugeben.
& 41. Nach Eingang der Anklageschrift bestimmt der Vorsitzende
der Disziplinarkammer eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung und
veranlaßt zu dieser die Ladung des Angeschuldigten bei abschriftlicher
Mitteilung der Anklageschrift.
Der Angeschuldigte kann sich eines bei einem mecklenburgischen
Gerichte zugelassenen Rechtsanwalts, eines in Unserem Dienste stehenden
Beamten oder eines Nechtslehrers an der Landesuniversität als Ver-
teidigers bedienen. Dem Verteidiger ist die Einsicht der Voruntersuchungs-
Akten zu gestatten.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von der Sitzung durch
Vorzeigung der Verfügung benachrichtigt, durch welche die Sitzung be-
stimmt ist.
§ 12. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der
Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch eine der im
&* 41 Abs. 2 bezeichneten Personen, welche mit schriftlicher Vollmacht zu
versehen ist, vertreten lassen. Die Disziplinarkammer kann das persönliche
Erscheinen des Angeschuldigten unter der Warnung anordnen, daß bei
seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht werde
zugelassen werden.
§ 43. Auf die Ausschließung und Ablehnung der Mitglieder der
Disziplinarkammer finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung über
die Ausschließung und Ablehnung der Richter entsprechende Anwendung.
Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind bei Vermeidung
des Ausschusses spätestens vor Beginn der mündlichen Verhandlung bei
der Disziplinarkammer anzubringen. Ueber die Ablehnung enscheidet die