Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Vierter Abschnitt. 
Witwengelder und deren Erhebung. 
§ 30. Recht auf den Genuß von Witwengeld. 
Anspruch auf Witwengeld hat allein die Witwe eines Mitgliedes, 
welche mit diesem zur Zeit seines Todes verheiratet war. 
Die berechtigte Witwe hat das Witwengeld zu empfangen, welches 
ihrem verstorbenen Manne bei seinem Tode versichert war. 
Aber auch wenn ein zur Teilnahme an dem Witwen-Institute Be- 
rechtigter oder zur erhöheten Aufnahme Verpflichteter überhaupt nicht oder 
doch nicht erhöhet aufgenommen worden ist, soll seiner Witwe, falls 
zwischen dem Anfang seiner Aufnahmefähigkeit bezw. seiner erhöheten 
Aufnahmefähigkeit und seinem Tode kein längerer als ein sechsmonatlicher 
Zeitraum liegt, das ihrem verstorbenen Ehemanne zu versichernde 
Witwengeld gegen Entrichtung der Zahlungen zugestanden werden, welche 
dieser bei seiner Aufnahme in das Witwen-Institut oder seiner erhöheten 
Aufnahme und bis zu seinem Ableben zu entrichten gehabt haben würde. 
§* 31. Beschränkung des Rechts auf Witwengeld beim 
Ableben eines Mitgliedes innerhalb Jahresfrist 
nach seiner Verheiratung. 
Die Witwe eines Mitgliedes, das innerhalb Jahresfrist nach ge- 
schlossener Ehe gestorben ist, hat nur dann Anspruch auf den Genuß von 
Witwengeld, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung ausreichend 
nachweisen kann, daß ihr Ehemann zur Zeit seiner Verheiratung nicht 
an einer Krankheit, einem Gebrechen oder überhaupt an solcher Körper- 
schwäche gelitten, die seinen nahen Tod voraussehen ließen. 
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe- 
schließung nur zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug von 
Witwengeld zu verschaffen. (Scheinehe.) 
* 32. Anzeige von dem Tode eines Mitgliedes. 
Die hebungsberechtigte Witwe hat innerhalb eines Vierteljahres 
das erfolgte Ableben ihres Ehemannes bei Einreichung des erteilten 
Aufnahmescheins durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen und auf Erfordern 
ein obrigkeitliches Zeugnis darüber, daß sie mit dem Verstorbenen bis 
zu dessen Tode verheiratet war, beizubringen. 
Weiter ist, wenn das verstorbene Mitglied im Auslande wohnte, 
auf Erfordern durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Wohnortes 
nachzuweisen, daß er nicht in ausländischen Dienst oder ausländischen 
Untertanenverband getreten war. 
§ 33. Verpfichtung der Witwen, im Deutschen Reiche 
zu wohnen und Enfreiung von solcher Verpflichtung. 
Witwen, die nicht bereits bei Lebzeiten ihres Ehemannes wegen 
dessen dienstlicher Stellung außerhalb des Deutschen Reiches wohnten, 
sondern erst nach eingetretenem Witwenstand außerhalb des Deutschen
	        
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