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Vierter Abschnitt.
Witwengelder und deren Erhebung.
§ 30. Recht auf den Genuß von Witwengeld.
Anspruch auf Witwengeld hat allein die Witwe eines Mitgliedes,
welche mit diesem zur Zeit seines Todes verheiratet war.
Die berechtigte Witwe hat das Witwengeld zu empfangen, welches
ihrem verstorbenen Manne bei seinem Tode versichert war.
Aber auch wenn ein zur Teilnahme an dem Witwen-Institute Be-
rechtigter oder zur erhöheten Aufnahme Verpflichteter überhaupt nicht oder
doch nicht erhöhet aufgenommen worden ist, soll seiner Witwe, falls
zwischen dem Anfang seiner Aufnahmefähigkeit bezw. seiner erhöheten
Aufnahmefähigkeit und seinem Tode kein längerer als ein sechsmonatlicher
Zeitraum liegt, das ihrem verstorbenen Ehemanne zu versichernde
Witwengeld gegen Entrichtung der Zahlungen zugestanden werden, welche
dieser bei seiner Aufnahme in das Witwen-Institut oder seiner erhöheten
Aufnahme und bis zu seinem Ableben zu entrichten gehabt haben würde.
§* 31. Beschränkung des Rechts auf Witwengeld beim
Ableben eines Mitgliedes innerhalb Jahresfrist
nach seiner Verheiratung.
Die Witwe eines Mitgliedes, das innerhalb Jahresfrist nach ge-
schlossener Ehe gestorben ist, hat nur dann Anspruch auf den Genuß von
Witwengeld, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung ausreichend
nachweisen kann, daß ihr Ehemann zur Zeit seiner Verheiratung nicht
an einer Krankheit, einem Gebrechen oder überhaupt an solcher Körper-
schwäche gelitten, die seinen nahen Tod voraussehen ließen.
Keinen Anspruch auf Witwengeld hat die Witwe, wenn die Ehe-
schließung nur zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug von
Witwengeld zu verschaffen. (Scheinehe.)
* 32. Anzeige von dem Tode eines Mitgliedes.
Die hebungsberechtigte Witwe hat innerhalb eines Vierteljahres
das erfolgte Ableben ihres Ehemannes bei Einreichung des erteilten
Aufnahmescheins durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen und auf Erfordern
ein obrigkeitliches Zeugnis darüber, daß sie mit dem Verstorbenen bis
zu dessen Tode verheiratet war, beizubringen.
Weiter ist, wenn das verstorbene Mitglied im Auslande wohnte,
auf Erfordern durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Wohnortes
nachzuweisen, daß er nicht in ausländischen Dienst oder ausländischen
Untertanenverband getreten war.
§ 33. Verpfichtung der Witwen, im Deutschen Reiche
zu wohnen und Enfreiung von solcher Verpflichtung.
Witwen, die nicht bereits bei Lebzeiten ihres Ehemannes wegen
dessen dienstlicher Stellung außerhalb des Deutschen Reiches wohnten,
sondern erst nach eingetretenem Witwenstand außerhalb des Deutschen