Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Unteranlage b. 
Anlage zu dem Zeugnis der Anstellungsfähigkeit 
für evangelisch-lutherische Volks= und Bürgerschulen 
im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Ueber die Kenntnisse und Fertigkeitendennnn. 
werden auf Grund der von ihm bestandenen Lehrerprüfung (Extraneerprüfung) 
mnd der Klassenleistungen folgende Einzelurteile abgegeben: 
  
  
1. Lehrfertigkeit. 7. Erdkunde. 
2. Pädagogik. 8. Naturkunde: 
3. Religion: a. Naturbeschreibung. 
a. Katechismus. b. Physik und Chemie. 
b. Bibelkunde. 9. Zeichnen. 
. Kirchengeschichte. 10. Musik: 
4. Deutsch: a. Singen. 
a. Literatur und Grammatik. b. Geigenspiel. 
b. Aufsatz. Z. Orgelspiel. 
5. Mathematik. d. Harmonielehre. 
6. Geschichte. 11. Turnen. 
Bemerkung 1. Reihenfolge der Urteile: sehr gut; recht gut; gut; im 
Hanzen gut; genügend; nicht völlig genügend; nicht genügend; 6 
emerkung 2. Bei Extraneern, die nicht das Seminar in Neukloster be- 
sucht haben, werden nur die Urteile über die Prüfungsleistungen abgegeben. 
Befähigung zum Küsterdienst: 
Befähigung zum Organistendienst: 
  
Neukloster, den 19 
Regierungs- Kirchlicher Direktor. 
Kommissar. Kommissar. 
23. Candesherrliche Verordnung vom 28. Februar 1907 zur 
Abänderung der Prüfung der Cehramtsbefähigung am 
Grobberzoglichen Seminar zu Hübtheen. 
Wir Friedrich Franz pp. finden Uns veranlaßt, in Abänderung der 
uan Unserm Lehrerseminar zu Lübtheen abzuhaltenden Prüfung der Lehr- 
amtsbefähigung der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen 
wom 10. August 1900 hierdurch zu verordnen, was folgt: 
1. An die Stelle von § 7, Ziffer 1 der Prüfungsordnung vom 
10. August 1900 tritt die folgende Bestimmung: 
„Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der An- 
stellungsfähigkeit im Schulamte nach dem anliegenden Muster A 
nebst Unteranlage a.“ 
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