116 B. Verwaltungsrecht.
Auf Grund des Reichsgesetzes, betr. die Schlachtvieh-
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900, ist ein Landes-
ausführungsgesetz! erlassen, das den Untersuchungs-
zwang nach der Schlachtung allgemein auch für Haus-
schlachtungen feststellt, während er für Gemeinden
mit Schlachthauszwang auch vor der Schlachtung besteht
und nur durch approbierte Tierärzte geübt wird. Frei-
bänke (besondere Verkaufsstellen für minderwertiges
oder bedingt taugliches Fleisch) müssen in allen Schlacht-
hausgemeinden bestehen. Der Betrieb ist durch Orts-
statut zu regeln. Über das Verfahren beim Schlachten
ist ein besonderes Gesetz? erlassen, das den Betäubungs-
zwang eingeführt hat.
k) Viehseuchenbekämpfung.
Zur Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes” ist
eine Landesverordnung* erlassen, durch die den Orts-
polizeibehörden die Pflicht auferlegt ist, die Anzeigen
über Verdacht oder Ausbruch von Seuchen an die Kreis-
direktion ihres Bezirks weiterzugeben. Über das Ver-
fahren in Viehseuchenangelegenheiten und über die
Leistung von Entschädigungen für getötete oder gefallene
Tiere bestehen landesgesetzliche Vorschriften’, bei denen
die Abschätzung des Wertes des Tieres an Ort und Stelle
und die Verteilung der Entschädigungskosten auf die ein-
zelnen Pferde-, Rindvieh- und Schafbesitzer an der Hand
einer am 1. Oktober jeden Jahres allenthalben bei den
Besitzern vorzunehmenden Bestandzählung die Voraus-
setzung bildet.
Um den Wünschen der Viehbesitzer entgegenzu-
kommen, ist die Entschädigungspflicht auf Pferde, Rind-
vieh und Schafe ausgedehnt, die an Milz- oder Rausch-
brand eingegangen, sind oder bei denen nach ihrem Tode
! Gesetz Nr. 51 vom 8. Dez. 1902, vgl. Nr. 27 vom
13. Mai 1903 und Nr. 10 vom 20. Jan 1908,
® Gesetz Nr. 98 vom 9. Aug. 1907.
® Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, neue Fassung durch
das Reichsgesetz vom 1. Mai 1894.
* Nr. 20 vom 30. März 1881.
° Nr. 18 vom 28. März 1881, Nr. 56 vom 29. Nov. 1888,