Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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3.  Der  in  Art.  7  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  angeordnete  öffentliche
Aufruf  derjenigen  Wahlberechtigten,  welche  nicht  von  Amtswegen  in  die  Wählerlisten
aufzunehmen  sind,  zu  Anmeldung  ihres  Wahlrechts  ist  alsbald  von  dem  Oberamt  im
Bezirksblatt  und  von  den  Ortsvorstehern  in  den  einzelnen  Gemeinden  auf  die  ortsübliche
  Weise  zu  erlassen.

4.  Die  Wählerlisten  müssen  längstens  10  Tage  von  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt  an  gerechnet,  somit  längstens  am  28.  November  vollendet,
  sodann  während  eines  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  6  Tagen,  somit
bis  4.  December  auf  dem  Rathhause  zur  allgemeinen  Einsicht  aufgelegt  werden;  längstens
  binnen  3  Tagen  von  Erhebung  etwaiger  Vorstellungen  gegen  die  Wählerliste  an
gerechnet,  haben  die  Commissionen  für  Abfassung  der  Liste  hierüber  Beschluß  zu  fassen;
spätestens  am  21.  Tag  nach  dem  Erscheinen  des  gegenwärtigen  Wahlausschreibens,  somit
  spätestens  am  9.  December  haben  die  Ortsvorsteher  die  Wählerlisten  sammt  den
Akten  über  beanstandete  Wahlberechtigungen  dem  Oberamt  einzusenden.

5.  Die  Wohlen  selbst  sind  genau  30  Tage  nach  dem  Erscheinen  gegenwärtiger
Verfügung  im  Regierungsblatt,  also  am  18.  December  in  allen  Abstimmungsbezirken
gleichzeitig  vorzunehmen.  Die  Bekanntmachung  des  Tags  der  Wahl,  des  Beginns  und
des  Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  jeder  Gemeinde  spätestens  am  15  December
auf  ortsübliche  Weise  zu  erfolgen.

6.  Die  Abstimmungsbezirke  und  Abstimmungsorte  sind

1.  im  Oberamt  Riedlingen:

a)  Riedlingen,  Bechingen,  Daugendorf,  Göffingen,  Heudorf,  Unlingen,  Zell,  Zwiefaltendorf

  mit  dem  Abstimmungsort  Riedlingen;

b)  Buchau,  Dürnau,  Kanzach,  Kappel,  Oggelshausen,  Tiefenbach  mit  dem  Abstimmungsorte

  Buchan;

P)  Dietelhofen,  Dietershausen,  Dieterskirch,  Hausen,  Möhringen,  Ober-Wachingen,

Reutlingendor#,  Uigendorf,  Unter-Wachingen  mit  dem  Abstimmungsort  Dietelhofen.
4)  Ertingen,  Dürmentingen,  Erisdorf,  Marbach,  Neufra  mit  dem  Abstimmungsort
Ertzugenz  re)

  Heiligkreuzthal,  Altheim,  Andelfingen,  Beuren,  Binzwangen,  Egelfingen,  Emerfeld,
  Hundersingen,  Waldhausen,  Wilflingen  mit  dem  Abstimmungsort  Heiligkrenzthal;