Abschnitt III. Die Landesverwaltung. 117
diese Krankheit festgestellt wird’. Das Verfahren ist bei
solchen landesgesetzlichen Entschädigungsfällen ähnlich
wie in den Fällen des Reichsviehseuchengesetzes, ist aber
betreffs der an Milzbrand gefallenen Schafe vereinfacht.
Zur Abwehr der Brustseuche (Influenza) der Pferde,
der Schweineseuche und der Geflügelcholera sind vom
Staatsministerium besondere Bekanntmachungen ergangen
(vgl. Langerfeldt, Der Gemeindevorsteher, 3. Aufl.,
S. 113 ££.).
d. Militärangelegenheiten.
Seit dem 1. April 1886 besteht auf Grund eines mit
der preußischen Regierung geschlossenen Staatsvertrages,
der seit 1896 beiderseitig mit zweijähriger Frist kündbar
ist, und dem die Landesversammlung einstimmig zu-
gestimmt hat?, ein Abkommen (Militärkonvention), durch
das die braunschweigische Regierung auf die Stellung
eines selbständigen Militärkontingents verzichtet hat, so
daß die bisher dazu gehörigen Truppenteile zwar als
solche erhalten blieben, aber unmittelbare Bestandteile
des preußischen Heeres unter Ausübung der Militärhoheits-
rechte durch den König von Preußen geworden sind.
In allen Dienstbeziehungen unterstehen die Truppen
fortan lediglich den betreffenden preußischen Kommando-
behörden. Der Fahneneid wird von braunschweigischen
Staatsangehörigen dem Landesfürsten unter Einschaltung
der verfassungsmäßigen Gehorsamsverpflichtung gegen
den Deutschen Kaiser geleistet.
Der Landesfürst, dem nebst seiner Familie von den
im Herzogtume ihren dienstlichen Stand habenden Truppen
die den Landesherren und deren Angehörigen zukommen-
den Ehrenbezeugungen gebühren, steht zu den Iruppen
im Verhältnis eines kommandierenden Generals mit den
entsprechenden Ehren- und Disziplinarstrafrechten. Ihm
steht die freie Verfügung über die Truppen ZU polizei-
lichen Zwecken und zu solchen des inneren Dienstes zu.
ı Gesetz Nr. 22 vom 28. Mai 1894 und Nr. 11 vom
27. Febr. 1899. .
2 Nr. 21 vom 1. April 1886, vgl. Nr. 10 vom 22. März
1897.