Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

134 B. Verwaltungsrecht. 
steuerpflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften usw. 
nach dem Durchschnitt der drei der Ver- 
anlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre 
zu berechnen. Bestehen Einnahmen der letztgedachten 
Art noch nicht so lange, so ist der Durchschnitt des Zeit- 
raumes ihres Bestehens, nötigenfalls der mutmaßliche 
Jahresertrag zugrunde zu legen. 
Dem Einkommen des Haushaltungsvorstandes ist das 
Einkommen der Angehörigen der Haushaltung hinzu- 
zuzählen. Dabei sind indessen Ehefrauen, die dauernd 
von dem Ehemann getrennt leben, selbständig zu ver- 
anlagen. Andere Angehörige der Haushaltung, ins- 
besondere Kinder, werden für sich herangezogen, wenn 
sie ein der Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht 
unterliegendes Einkommen aus eigenem Erwerb (mit 
Ausschluß der Beihilfe im Geschäft des Haushaltungs- 
vorstandes) oder aus anderen Quellen beziehen. Wer mit 
Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen in der Haushaltung 
angenommen ist, rechnet ebensowenig zu den Angehörigen 
der Haushaltung wie Kostgänger, Unter- und Schlaf- 
stellenmieter. 
Von dem Einkommen sind abzusetzen die zur Er- 
werbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens ver- 
wendeten Ausgaben, die auf inländischen Einkommen- 
quellen haftenden oder für diese aufzuwendenden Schulden- 
zinsen und Renten, die auf besonderen Rechtstiteln be- 
ruhenden dauernden Lasten, die von dem Grundeigentum, 
dem Bergbau und dem Gewerbebetriebe zu entrichtenden 
direkten Staatssteuern! und solche indirekte Abgaben, 
die zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, die regel- 
näßigen jährlichen Absetzungen für Abnutzung von Ge- 
bäuden, Maschinen, Betriebsgerätschaften u. dgl., soweit 
sie nicht schon unter Betriebsausgaben verrechnet sind; 
ferner die von den Steuerpflichtigen gesetz- oder vertrags- 
mäßig zu entrichtenden Beiträge zu Kranken-, Untall-, 
Alters- und Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen- 
der Durchschnittsberechnung unterliegende Einnahmen; 
dies würde nur für Bauunternehmer, Spekulanten u. dgl. 
zutreffen. 
! Die Gemeindegrund- oder Gemeindegewerbesteuer 
darf dagegen nicht abgezogen werden; eine den Abzug 
zulassende Gesetzesveränderung ist jedoch in Vorbereitung.
	        
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