Full text : Aus dem Leben der Königin Carola von Sachsen.

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2.  Unzünstiger  Betrieb  der  Leinwandweberei  (Gesetz  Art.  72).
S.  76.

Wer  die  Leinwandweberei  ohne  zünftiges  Meisterrecht  auf  den  Grund  des  Art.  72  des
Gesetzes  nicht  bloß  für  den  eigenen  Hausbrauch,  sondern  auch  auf  dem  Verkauf  und  auf
Bestellung  auszuüben  beabsichtigt,  hat  hievon  Anzeige  an  den  Ortsvorsteher  zu  erstatten,
welcher  sofort  über  das  Vorhandenseyn  der  im  Gesetze  ausgedrückten  Bedingungen  des  unzünftigen
  Betriebs  der  Leinwandweberei  auf  vorgängige  Untersuchung  zu  erkennen  hat.

3.  Betrieb  des  Schneivdergewerbes  durch  Frauenspersonen
(Art.  73  des  Gesetzes).

S.  77.
Frauenspersonen,  welche  die  Verfertigung  weiblicher  Kleidungsstücke  nicht  bloß  im  Taglohne,
  sondern  im  Geding  oder  zu  Hause  besorgen,  unterliegen  der  Gewerbesteuer  und  eben
damit  der  Bestimmung  des  Art.  2  des  Gesetzes.

IV.  Zum  zweiten  Abschnitte  viertes  Kapitel.

1.  Bildung  der  Zurftvereine  (Gesetz  Art.  78).

8.  78.

Die  Bildung  mehrerer  Zunftvereine  des  gleichen  Gewerbes  innerhalb  eines  und  desselben
Amisbezirks  setzt  voraus:

1)  daß  mehrere  durch  nachbaltige  größere  Zahl  und  Tüchtigkeit  der  Gewerbetreibenden
so  wie  durch  geographische  Lage  für  den  Sitz  einer  Zunftverwaltung  besonders  ge.
eignete  Ortschaften  im  Bezirke  sich  vorfinden,  und

2)  daß  zugleich  die  wegen  der  größeren  Zahl  der  Betreiber  des  Gewerbes  in  dem  Bezirke
  und  wegen  ver  geographischen  oder  der  Verkehrsverhältnisse  ihrer  Wohnorte  für
die  Bildung  mehrerer  Zunftvereine  sprechenden  Gründe  den  für  einen  einzigen  Zunftverein
  sprechenden  Vorzug  der  Vereinfachung  der  Verwaltung  überwiegen.

Feblt  es  einem  Gewerbe  innerhalb  eines  Oberamtebezirkes  an  der  zur  Bildung,  beziehungsweise
  zur  Fortsetzung  eines  Zunftvereins  nothwendig  erforderlichen  Meisterzahl  (Gesetz
Art.  77),  so  werden  die  Betreiber  dieses  Gewerbes  entweder  mit  den  Meistern  eines  technisch
verwandten  Gewerbes  in  demselben,  oder  mit  den  Meistern  des  gleichen  Gewerbes  in  einem