Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

Einleitung. 
a) Geschichtliches. 
Wechselvolle Schicksale haben die braunschweigischen 
Lande erlebt: aus dem Eigenbesitze der alten Sachsen- 
herzöge wurde 1235 ein Reichslehen, aber der Gedanke, 
daß die Herzogsgewalt nicht beliebige Teilung der Herr- 
schaft im Wege des Erbganges gestatte, war gegenüber 
der privatrechtlichen Auffassung der Fürstenrechte 
zu schwach, und durch eine Spaltung nach der anderen 
wurde der ansehnliche Gebietsumfang verkleinert und 
zerstückelt. Erst dreihundert Jahre nach der [Imwand- 
lung in ein Reichslehen gelang es im Jahre 1535 der Tat- 
kraft Herzog Heinrichs des Jüngeren, unter Zustimmung 
der Landstände die Unteilbarkeit des damaligen 
Fürstentums Braunschweig durch einen mit seinem älteren 
Bruder Wilhelm geschlossenen, von Kaiser Karl V. be- 
stätigten Vertrag festzustellen. Noch einmal führten Erb- 
folgestreitigkeiten 16%34— 1636 zu einer Auseinandersetzung 
im Vergleichsverfahren erhielt dabei Herzog August der 
Jüngere aus der Dannenberger Linie das Fürstentum 
Braunschweig-Wolfenbüttel, das von da ab nicht nur 
seinen Bestand im wesentlichen aufrechterhalten, sondern 
durch die Unterwerfung der trotzigen späteren Haupt- 
stadt (1671) und durch Gebietserweiterung (Helmstedt, 
Blankenburg, Gandersheim, Anteil am Kommunionharz 
Thedinghausen u. a. m.) nicht unbedeutenden Macht. 
zuwachs erfahren hat. 
Das Recht der Landeseinwohner, an der Regierung 
sich zu beteiligen, ist ebenfalls im Laufe der Zeit mannig- 
fachen Schwankungen unterworfen gewesen. Anfänglich 
fehlte es an einer Zusammenfassung der Stände (Ritter- 
schaft, Städte und Geistlichkeit), wenn deren Mitwirkung 
Frankenborg, Braunschweig. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.