Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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e) wenn diese aber alsdann nicht mehr vorhanden wären, 
sollen die Lausitzen an die Töchter des Curfürsten Johann Georg J. 
als des primus acquirens, bezw. an deren Mannsstämme zu— 
sammen fallen, doch so, daß die Markgrafthümer nicht getheilt, 
sondern einheitlich regiert werden sollen. 
d) die Succession der curfürstlichen Töchter bezw. ihrer Des- 
cendenz soll jedoch nur eintreten, wenn die Krone Böhmen nicht 
vorzieht, sie mit der Erstattung der früheren Schuldsumme (s. o.) 
abzufertigen (in diesem Optionsrecht wird der Charakter des 
Mannlehens festgehalten). 
c) würden die curfürstlichen Töchter bezw. deren ganzer Manns- 
stamm abgehen, dann sollen die Lausitzen wieder an die Böhmische 
Krone ohne Entgelt zurückfallen. 
t) es soll also einerseits der Krone Böhmen die Lehens- 
herrlichkeit über die Lausitzen verbleiben und diese fortdauernd zu 
Böhmen gehören, andererseits aber, da sie in solutum abgetreten 
werden, sollen sie nicht zur Landstandschaft und Steuerentrichtung 
verpflichtet sein; ebenso sind sie von aller Jurisdiction und Bot- 
mäßigkeit gegenüber der Krone Böhmen befreit; die Stände und 
Unterthanen der beiden Markgrafthümer sind nur ihrem Landes- 
herren, nicht der Krone Böhmen Gehorsam schuldig; der Rechtszug 
an Böhmische Gerichte ist ausgeschlossen. 
g) die Stände und deren Unterthanen sollen in ihren bis- 
herigen Rechten und Gerechtigkeiten, Privilegien und Freiheiten, 
Herkommen und Gewohnheiten bleiben und geschützt sein. 
h) die bestehende Religionsverfassung (Rechte der Evange- 
lischen und Katholischen) soll aufrecht erhalten werden s. o. 
i) insbesondere sollen die bestehenden Rechte der Katholiken 
aufrecht erhalten werden; unter Anderem werden hervorgehoben 
die Inspections= und Visitationsrechte der Ordinarii und General= 
Visitatores, das obere jus protectionis der Krone Böhmen über 
die Stifter, Klöster, Geistlichkeit und die Administration in spiri- 
tualibus „allermaßen solche noch bei währender Verpfändung 
observiret.“ 
k) würden die beiden Markgrafthümer wieder an die Krone 
Böhmen zurückfallen, so sollen sie auch dann in ihrer bisherigen 
weltlichen und geistlichen Verfassung geschützt sein.
	        
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