Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Geneigtheit der Oberlausitzer Stände darauf einzugehen, aus- 
drückenden Erklärung derselben giebt dann das Kgl. Decret vom 
10. August 1831 Kunde, zugleich eine die Oberlausitz sichernde 
Erklärung bei definitiver Annahme der Verfassung in Aussicht 
stellend. Diese Erklärung enthält der Landtagsabschied von 1831, 
nämlich, „daß über die Ausführung der im Zusammenhang mit 
der neuen Verfassung unentbehrlich nöthigen sowohl als der in 
Bezug auf dieselbe wünschenswerthen Veränderungen in der auf 
dem Traditionsreceß vom 30. Mai 1635 und sonst beruhenden 
Particularverfassung und Verwaltung der Oberlausitz besondere 
Verhandlungen mit ihnen (den Oberlausitzer Ständen) stattfinden 
werden“ und weiter erklärt er „daß diese Bestimmung und Zusiche- 
rung alle Theile ebenso verbindlich sein solle, als ob sie in der Ver- 
fassungsurkunde selbst aufgenommen worden wäre.“ Und auf 
diese Erklärung weist auch noch das die Verfassungsurkunde zu- 
sammen mit dem Landtagsabschied publicirende Gesetz vom 7. Sep- 
tember 1831 hin. Die unentbehrlichen Veränderungen der Ober- 
lausitzer Particularverfassung können aber nur solche sein, ohne 
welche die neue Verfassung des Königreichs für die Oberlausitz 
nicht zur Wirklichkeit werden kann, und da diese Veränderungen 
auf die freie Vereinbarung mit den Oberlausitzer Ständen aus- 
gesetzt werden, so wird also von dieser die Wirklichkeit der Ver- 
fassung für die Oberlausitz abhängig gemacht. Die Verfassung 
ist also angelegt auf Einheitlichkeit, aber eine Wahrheit kann 
diese erst werden durch die Vereinbarung mit den Oberlausitzer 
Ständen. Ueber die Rechte Oesterreichs können natürlich auch 
diese nicht verfügen. 
Die in Aussicht genommene Uebereinkunft mit den Ober- 
lausitzer Ständen kam am 9. Dezember 1832 zu Stande und es 
wurde dieselbe als „Modification der Particularverfassung der 
Oberlausitz“ durch die den Oberlausitzer Ständen ausgestellte Kgl. 
Urkunde vom 17. November 1834 definitiv anerkannt und publi- 
cirt, und zwar „soweit nöthig“" mit Zustimmung der allgemeinen 
Ständeversammlung, wegen welcher der Landtagsabschied vom 
30. Oktober 1834 I1. B. 21 zu vergleichen ist. 
In dieser Uebereinkunft aber sagen die §§ 1 und 60 unter 
sortdauernder Anerkennung des Traditionsrecesses, daß die auf 
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