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Darmstadt, Rußland und Oldenburg.“) Die Sächsische Verfassung
kommt nach dem vorhin Bemerkten für sie gar nicht in Betracht.
Wenn aber das Oesterreichische Wiedereinlösungsrecht aufgehört
hat, so würde für den Fall des Abgangs des Königlichen Manns-
stammes die Oberlausitz ohne Weiteres an jene Häuser gelangen
müssen. Wie sich hierzu das Deutsche Reich stellen würde, ist
hier nicht die Frage. Was aber die primäre Sächsische Frage
betrifft, so kann das Successionsrecht jener weiblichen Linien
des Sächsischen Hauses nach Wegfall des Oesterreichischen Heim-
fallsrechts nicht mehr Gegenstand eines Vertragsrechtes sein; von
einem wohlerworbenen Rechte jener drei Häuser aus dem Tra-
ditionsreceß kann überhaupt vor dem Eintritt des Falles keine
Rede sein. Die Bestimmung des Traditionsrecesses kann allein
noch die Bedeutung einer hausgesetzlichen Anordnung des primus
acquirens habe. Eine solche aber könnte durch Verfassungsgesetz
oder Hausgesetz geändert werden. Ob dies geschehen konnte schon
vor dem Jahr 1866 und ob es als geschehen anzusehen sei, ist
eine andere Frage, deren Beantwortung keinen practischen Werth
hat. Auch die vorausgehenden Untersuchungen hatten nur den
Zweck, die nicht leicht zu überschauende Bedeutung der Sätze des
Traditionsrecesses etwas zu beleuchten.
*) Anm. Genncalogische Skizze:
Johann Georg I1. Curfürst von Sachsen
Sophie Eleonore Marie Elisabeth Magdalene Sibylle
Gem. Georg II. Land= Gem. Friedrich III. Herzog Ihre Linie hat sich nicht
graf von von erhalten.]
Hessen-Darmstadt Holstein-Gottorp
Stammeltern des ganzen 1
Mannsstammes des !
Hauses Hessen-Darmstadt. Christian Albrecht
Friedrich IV. Christian August
l
Karl Friedrich Georg
l l
Karl Peter Ulrich Peter
1742 zum Russischen Thron- 1823 Herzog von
folger erhoben; 1762 als Oldenburg
Peter III. Kaiser von Stammvater des ganzen
Uußland Mannsstammes des reg.
Stammvater des ganzen Großherz. Oldenburg'’schen
Mannsstammes des reg. Hauses.
Russischen Hauses.
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