Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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V. Das Resultat der vorausgehenden Untersuchung geht 
also dahin, daß die Oberlausitz beim Abgang des Königlichen 
Mannsstammes den Erblanden bei deren Uebergang an die 
Ernestinische Linie oder an die Erbverbrüderten jedenfalls nicht 
folgen würde, sondern an die weibliche Linie des Königlichen 
Hauses, sei es an die Regredienterbin im Sinne des Traditions— 
recesses, sei es an die weibliche Linie im Sinne des § 7 der 
Verfassungsurkunde fallen würde. Die Verfassung steht dem nicht 
im Weg. Insofern also ist immer noch die Oberlausitz ein beson- 
deres Land. Die eventuelle Ablösbarkeit vom Königreich steht 
immer noch im Hintergrund. Die eventuelle Wiedervereinigung 
mit Oesterreich aber ist beseitigt und lann keine Wirkung mehr 
ausüben. 
So lange aber der Mannsstamm des Königlichen Hauses 
Sachsen besteht — und dies soll von jetzt an allein zur Grundlage 
genommen werden — bildet die Oberlausitz einen Bestandtheil des 
Königreichs im Sinne des § 1 der Verfassungsurkunde, fällt also 
ununterschieden mit den Erblanden unter die einheitliche Ver- 
fassung und hat für sich nur noch die Bedeutung einer Provinz 
des einheitlichen Staates. Als solche steht sie mit ihrer eigenen 
Verfassung da, unterscheidet sich aber auch jetzt noch von anderen 
Communalverbänden abgesehen von ihrer Einrichtung durch die 
fortbestehende Vertragsmäßigkeit ihres Rechtes. Denn so wurde 
es immer angesehen, daß nicht blos Oesterreich, sondern die Ober- 
lausitz selbst, in ihren Ständen, Rechte aus dem Traditionsreceß 
habe, die durch den Wegfall des Oesterreichischen Wiedereinlösungs- 
und Heimfallsrechts nicht beseitigt wurden. Dies ist insbesondere 
der Standpunkt der Provinzialverfassung von 1834, die selber auf 
Vertrag beruht. Namentlich gehört hierher der Satz des § 56 der 
Provinzialverfassung, in welchem der Oberlausitz „zugesagt“ wird, 
„daß an den Bestimmungen dieses Vertrags niemals etwas ge- 
ändert werden soll als nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung 
der Provinzialstände“. Nicht einmal im Wege des Verfassungs- 
gesetzes (auf Grund des § 152 der Verfassungsurkunde des König- 
reichs) könnte dies geschehen, weil der Vertrag von 1834 zugleich 
gedeckt ist durch den Landtagsabschied von 1831 und die Ver-
	        
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