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fassung nur im Zusammenhang mit diesem zu verstehen ist. Es
reihen sich hier noch die §§ 55, 57, 58 der Provinzialverfassung
an, welche die Sicherung der Oberlausitz in ihrer Verfassung be-
treffen (Zusicherung beim Regierungsantritt, Beschwerderecht der
Stände, Anrufung des Staatsgerichtshofs).
Im Uebrigen aber ist die Oberlausitz jetzt nur noch als eine
Communaleinrichtung anzusehen und zwar als eine den Kreisver-
bänden parallel gehende Einrichtung auf altständischer Grundlage.
Die Oberlausitzer Landstände haben jetzt die Bedeutung von
Communalständen. Doch giebt ihnen der Vertragsstandpunkt
eine höhere Stellung (s. auch nachher wegen der Provinzial-
statuten).
Die Ausgleichung der Rechtsordnung und der staatlichen
Verwaltungsorganisation in der Lausitz und in den Erblanden
war ein Hauptpunct der Provinzialverfassung von 1834. Die-
selbe ist im Wesentlichen erreicht und die Oberlausitz eingefügt in
die allgemeine Organisation und Ordnung. Was noch geblieben
ist, das sind abgesehen von kirchlichen Verhältnissen?) haupt-
sächlich eine Reihe von öffentlichen Anstalten, Stiftungen und
Fonds.
VI. Die Communalorganisation der Oberlausitz d. h. die Ein-
richtung der Provinzialstände wurde in § 4 der Provinzialver-
fassung von 1834 dem durch Regierung und Stände zu verein-
barenden provinzialständischen Statut überlassen. Dasselbe kam
1834 zu Stand und ist enthalten in der Urkunde vom 17. No-
vember 1834 (in den Landtagsacten von 1836/7 Abth. I Bd. 1
S. 3829.
Die Stände zerfallen in zwei Bestandtheile:
*) Anm. Ob das oben II i aufgeführte jus protectionis der Krone
Böhmen noch zu Recht besteht, ist fraglich. Da es augenscheinlich in dem
Böhmischen Wiedereinlösungs= und Heimfallsrecht begründet und im Tra-
ditionsreceß als Bedingung der Lehensreichung behandelt ist, so müßte es
mit dem Wegfall jener Rechte gleichfalls verschwunden sein. Es fragt sich
aber, ob es in der in § 3 der Provinzialverfassung von 1834 bedungenen
und nur mit Zustimmung der Oberlausitzer Stände abänderbaren Religions-
und Kirchenverfassung der Oberlausitz einbegriffen ist.