— 3 —
restituirt, erhält 1553 Coburg durch Rückfall, schließt 1554 mit
Curfürst August den Naumburger Vertrag ab, in welchem er noch
Altenburg 2c. erhält, aber auch definitiv der Curwürde und dem
verlorenen Besitz entsagt.
In der Ernestinischen Linie wird fortgetheilt. In der Alber-
tinischen Linie nicht. Die prinzipwidrige Ausstattung von drei
Nebenlinien (Sachsen-Weißenfels, Sachsen-Merseburg, Sachsen-
Zeitz) um die Mitte des 17. Jahrhunderts durch Curfürst Johann
Georg I. wird corrigirt durch den Abgang dieser Nebenlinien
um die Mitte des 18. Jahrhunderts.
Der Albertinische Landbesitz erhielt 1635 einen bedeutenden
Zuwachs durch die beiden Markgrafschaften Ober= und Nieder-
Lausitz.
II. Verhältniß der Curfürsten zum Deutschen Reich. Lehns-
Eigenschaft. Curwürde mit dem Sitz im Curfürstencollegium und
den daran sich schließenden s. I. bemerkten Rechten. Antheil an
der Hennebergischen Virilstimme des Fürstenraths.
In der Kreis-Organisation gehörten die Länder der Cur-
fürsten von Sachsen in der Hauptsache dem Obersächsischen Kreis
an, nur Henneberg dem Fränkischen; die Lausitzen waren außer-
halb der Kreiseintheilung. Im Obersächsischen Kreis hatte Cur-
sachsen das Direktorium und 5 (volle oder antheilige) Stimmen
auf dem Kreistage; auf dem Fränkischen Kreistag besaß es einen
Antheil an der Hennebergischen Stimme.
Cursachsen war ein evangelischer Reichsstand und hatte das
Direktorium des Corpus Evangelicorum (auch nach dem Religions=
wechsel des Hauses 1697, 1712).
III. Am 11. Dezember 1806 im Posener Frieden mit Frank-
reich tritt Cursachsen unter Annahme des Königtitels (s. auch
Mandat vom 2. Januar 1807) dem Rheinbund bei. Das Band
zum Reich und die Reichslehnseigenschaft der Sächsischen Länder
fällt weg.
Nach der Schlacht von Leipzig als erobertes Land behan-
delt, aber im Wiener Vertrag vom 18. Mai 1815 unter Ab-
tretung der größeren Hälfte seines Gebiets an Preußen (Wiener
Congreß-Acte Art. 15 flg. u. Annex 4) restituirt, nahm Cur-
1*