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II. Der König.
Der König ist immer Träger der Gewalt und ordentlicher-
weise auch Regent Vl. § 4. Die Verfassung schließt aber den
König von der Regierung aus in den Fällen der Regierungs-
verwesung s. nachher III.
Regierungsantritt, Verfassungsversicherung VU. § 138. Die
Verfassungsversicherung ist verfassungsmäßige Pflicht des Königs,
nicht Bedingung der Erlangung oder Erhaltung des Thrones
oder der Regierung.
Bedeutung des Regierungswechsels (Fortdauer des Mini-
steriums ꝛc.) VU. 88 115, 138.
III. Der Regierungsverweser Vll. 8§ 9 flg.; Hausgesetz § 62.
1. Verhältniß des § 9 zu §§ 10 und 11.
2. Die Person des Regierungsverwesers 8 9 Abs. 2 (in allen
Fällen durch die Verfassung selbst bestimmt, also ipso jure ge-
geben, sobald der Fall der Regierungsverwesung gegeben). Der
Regierungsverweser muß selbst rechtlich und thatsächlich zu regieren
fähig sein; Thatsachen, welche in der Person des Königs vor-
handen, Regierungsverwesung zur Folge haben, schließen, in der
Person des nächsten Agnaten vorhanden, diesen von der Regierungs-
verwesung aus; die Regierungsverwesung geht an den nächsten
Agnaten; keine Regierungsverwesung für einen Regierungsver-
weser, immer nur für den König; auch ein Wechsel in der Person
des Regierungsverwesers ist natürlich möglich; ob Verzicht zu-
lässig ?)
3. Der Fall der Regierungsverwesung
a) rechtliche Unfähigkeit zu regieren: Minderjährigkeit des
Königs § 9 Abs. 1;
b) thatsächliches Verhindertsein des Königs an der Ausübung
der Regierung das.
Nach dem Wortlaut des § tritt diese Regierungsverwesung
zu b nur ein, wenn der König „auf längere Zeit“ verhindert ist
und nicht für die Verwaltung des Landes selbst Vorsorge ge-
troffen hat oder treffen kann; sie tritt also überhaupt nicht ein,
wenn er nicht „auf längere Zeit“ verhindert ist, einerlei ob er jene
Vorsorge getroffen hat bezw. treffen kann oder nicht, und sie tritt
ferner nicht ein, wenn er zwar „auf längere Zeit“ verhindert ist,