Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

— 107 — 
aber jene Vorsorge getroffen hat (kann er sie nicht treffen, so hat 
er sie auch nicht getroffen; kann er sie treffen, hat sie aber nicht 
getroffen, so muß natürlich die Regierungsverwesung eintreten). 
Dieser Wortsinn des § ist nicht der wirkliche Sinn; er führt 
zu Ungereimtheit; „auf längere Zeit“ ist auch zu unbestimmt, 
wenn gquantitativ genommen. Der richtige Sinn: Regierungs- 
verwesung tritt ein, sobald Regierungsacte nothwendig werden, 
die nach dem pPflichtmäßigen Ermessen des zum Regierungsver- 
weser Berufenen und des Ministeriums nicht länger verschoben 
werden können, und die der König vorzunehmen nicht im Stand 
ist, während zugleich auch ein berechtigter Stellvertreter fehlt, der 
sie vornehmen könnte. 
Unter lit. b fallen nun auch die §§ 10 und 11 der Ver- 
fassungsurkunde; sie betreffen nur (voraussichtlich) dauernde, in 
der persönlichen Beschaffenheit des Königs begründete völlige Un- 
fähigkeit zu regieren (Beweis). Sie enthalten für diese Fälle ein 
besonderes Constatirungsverfahren (eine Cognition ausschließlich 
nur „über den Eintritt der Regierungsverwesung"). Weitere 
Interpretation der §§ 10 und 11. Merkwürdiges Institut des 
Familienraths (88 11 und 12). Neben 88§ 10 und 11 bleibt also 
die allgemeine Bestimmung des § 9 bestehen und es kann mög- 
licherweise eine Regierungsverwesung nach § 9 nöthig werden, ehe 
die Entscheidung nach 8 11 getroffen ist. 
4. Anfang, Ende, Dauer der Regierungsverwesung Vl. 8 9 
Abs. 3. 
Eintritt von Anfang und Ende im Allgemeinen ipso jure; 
aber in den Fällen der §58 10 und 112 
Verfassungsversicherung des Regierungsverwesers Vll. § 138. 
5. Der Regierungsverweser ist nur Regent, nicht Träger der 
Gewalt; er ist aber nicht Beamter, handelt nicht im Auftrag des 
Königs, sondern ist durch die Verfassung berufen. Er tritt als 
Regent an die Stelle des Königs, als dessen Repräsentant Vl. 
8 12. 
6. Demgemäß bleibt auch die persönliche Stellung des Re- 
gierungsverwesers im Allgemeinen unberührt durch die Regierungs- 
verwesung. Wegen des Aufenthalts außerhalb Sachsens und des 
Tragens einer fremden Krone Seitens des Regierungsverwesers
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.