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Civilgericht bei Streitigkeiten Privilegirter). Im Finanzwesen
zeigte sich an der Spitze als Wirkung des Dualismus der stän-
dischen Verfassung die Doppelorganisation des Geheimen Finanz-
collegiums (seit 1582) und des Obersteuercollegiums (seit 1576).
Für die Militärangelegenheiten bestand die Kriegsverwaltungs-
kammer (seit 1634 sich entwickelnd) und für den unmittelbaren
Dienst des Fürsten die Geheime Kriegscanzlei (1824). Für Kirchen-
sachen der Kirchenrath.
Eine Trennung der Justiz von der Verwaltung war selbst
in dieser höchsten Organisation nicht durchgeführt.
In mehreren dieser Collegien bestand die sogenannte Lateral-
verfassung (Doctorenbank, Adelige Bank). Im Gebiet der Justiz
und Polizei und der allgemeinen Verwaltung folgten weiter ab-
wärts in Unterordnung unter die Landesregierung die Kreis-
hauptleute und die Amtshauptleute (Curfürst August), wesentlich
als Aussichtsorgane und Vollzugsorgane für die höheren Behörden,
aber im Gebiet der Polizei auch mit eigener Gewalt ausgestattet.
Die unmittelbare Justiz und Polizei endlich kam einerseits
den landesherrlichen Aemtern (Justizämtern 2c), andererseits den
städtischen Obrigkeiten und den Gutsherrn als Patrimonialobrig=
keiten zu.
II. In der Consequenz der neuen Ministerialeinrichtung
erklärte die Verordnung vom 7. November 1831 die Kriegsver-
waltungskammer und die Geheime Kriegscanzlei, die Landes-
regierung und den Kirchenrath für aufgehoben. Das Appellations=
gericht, das Oberhofgericht und das Obersteuercollegium blieben
vorerst noch bestehen; das Geheime Finanzcollegium wurde umge-
staltet; an die Stelle der Landesregierung wurde transitorisch
einerseits das Landesjustizcollegium, andererseits die Landes-
direction gesetzt. Die Lateralverfassung wurde in Gemäßheit des
§ 34 der Verfassungsurkunde beseitigt. Die Trennung der Polizei
und Verwaltung wurde wenigstens für die oberen Behörden in
Aussicht genommen.
Im Gebiet des Finanzwesens war durch die Verfassungs-
urkunde selbst ein neues Organ geschaffen wurden, die Staats-
schuldencasse (eingerichtet 1834) Verfassungsurkunde § 107. Nun
wurde auch der bisherige Dualismus (s. auch § 19 der Verfassungs-