Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Staatsverwaltung, soweit nicht andere Behörden dazu bestimmt 
sind St. I8 100; StO. II Art. IV § 11; LG. 8§ 73. 
3. Das Ministerium des Innern ist im Verhältniß zu den 
übrigen Departements das allgemeine; ihm sind namentlich alle 
Hoheitssachen, soweit sie nicht in die übrigen einzelnen Departe- 
ments einschlagen, und alle zum innern Staatsrecht gehörige 
Angelegenheiten überwiesen Verordnung vom 7. November 1831 
§ 4 C1, 2. Den Aufgaben dieses Departements dienen dann in 
erster Linie die Kreis= und Amtshauptmannschaften, die dem 
Ministerium des Innern dienstlich untergeordnet sind. Daneben 
aber umschließt das Departement des Innern noch mancherlei 
specielle Organe. Immer aber treten, wo nöthig, die allgemeinen 
Organe ein. Auch dienen die Gemeindeorgane in der vorhin an- 
gegebenen Weise der im Departement des Innern eingeschlossenen 
staatlichen Verwaltung als Organe. Die Gemeinden haben aber 
auch ihren selbständigen Antheil an der innern Verwaltung, und 
es ist dies abgesehen von ihren eigenen Angelegenheiten, ihre 
wichtigste Aufgabe. Davon soll später gehandelt werden. 
IV. Hinsichtlich der innern Organisationsverhältnisse ist noch 
Folgendes zu bemerken: 
1. Das Organisationsrecht selbst ist nirgends im Allgemeinen 
normirt. 
2. Die Einrichtung der einzelnen Organe ist ihrem Zweck 
entsprechend verschieden. Namentlich wird der Unterschied zwischen 
Collegialsystem und Büreausystem wichtig. Die Ministerien sind 
im Allgemeinen nach dem Büreausystem eingerichtet. 
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben durch das 
Organisationsgesetz von 1873 eine neue Organisation erhalten 
durch Einführung des sog. Selbstverwaltungskörpers in der Form 
des Kreisausschusses und Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuß 
ist in erster Linie Communalorgan s. o. § 14. Dann aber dient 
er auch der amtshauptmannschaftlichen Staatsverwaltung. Der 
Kreisausschuß ist nur Organ der kreishauptmannschaftlichen Staats- 
verwaltung, nicht zugleich Communalorgan; namentlich hat er 
keine Beziehung zu den Kreisverbänden (oben § 12); er gehört 
der neuen nicht der alten Kreisorganisation an. Die Organisation 
des Kreisausschusses ist im Organisationsgesetz von 1875 F 26 flg. 
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