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Staatsverwaltung, soweit nicht andere Behörden dazu bestimmt
sind St. I8 100; StO. II Art. IV § 11; LG. 8§ 73.
3. Das Ministerium des Innern ist im Verhältniß zu den
übrigen Departements das allgemeine; ihm sind namentlich alle
Hoheitssachen, soweit sie nicht in die übrigen einzelnen Departe-
ments einschlagen, und alle zum innern Staatsrecht gehörige
Angelegenheiten überwiesen Verordnung vom 7. November 1831
§ 4 C1, 2. Den Aufgaben dieses Departements dienen dann in
erster Linie die Kreis= und Amtshauptmannschaften, die dem
Ministerium des Innern dienstlich untergeordnet sind. Daneben
aber umschließt das Departement des Innern noch mancherlei
specielle Organe. Immer aber treten, wo nöthig, die allgemeinen
Organe ein. Auch dienen die Gemeindeorgane in der vorhin an-
gegebenen Weise der im Departement des Innern eingeschlossenen
staatlichen Verwaltung als Organe. Die Gemeinden haben aber
auch ihren selbständigen Antheil an der innern Verwaltung, und
es ist dies abgesehen von ihren eigenen Angelegenheiten, ihre
wichtigste Aufgabe. Davon soll später gehandelt werden.
IV. Hinsichtlich der innern Organisationsverhältnisse ist noch
Folgendes zu bemerken:
1. Das Organisationsrecht selbst ist nirgends im Allgemeinen
normirt.
2. Die Einrichtung der einzelnen Organe ist ihrem Zweck
entsprechend verschieden. Namentlich wird der Unterschied zwischen
Collegialsystem und Büreausystem wichtig. Die Ministerien sind
im Allgemeinen nach dem Büreausystem eingerichtet.
Die Kreis= und Amtshauptmannschaften haben durch das
Organisationsgesetz von 1873 eine neue Organisation erhalten
durch Einführung des sog. Selbstverwaltungskörpers in der Form
des Kreisausschusses und Bezirksausschusses. Der Bezirksausschuß
ist in erster Linie Communalorgan s. o. § 14. Dann aber dient
er auch der amtshauptmannschaftlichen Staatsverwaltung. Der
Kreisausschuß ist nur Organ der kreishauptmannschaftlichen Staats-
verwaltung, nicht zugleich Communalorgan; namentlich hat er
keine Beziehung zu den Kreisverbänden (oben § 12); er gehört
der neuen nicht der alten Kreisorganisation an. Die Organisation
des Kreisausschusses ist im Organisationsgesetz von 1875 F 26 flg.
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