Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die besonders formulirten Pflichten (Gebote und Verbote) 
sind: das Verbot, ohne Urlaub vom Amte abwesend zu sein 
G. 1876 § 4 ldie Wirkung des Urlaubs auf den Gehaltsbezug 
G. 1835 § 15; die besonderen Vorschriften wegen des Eintritts 
von Staatsdienern in den Reichstag, Landtag, Landessynode, 
Stadtrath, Stadtverordnetencollegium 2c. gehören nicht hierhert; 
Verbot von Privaterwerbsgeschäften ohne Genehmigung G. 1836 
8§ 2, 3 lbetrifft zum Theil auch sonstige zur Haushaltung des 
Dieners gehörige Personen; zur Uebernahme einer mittelbar oder 
unmittelbar mit Remuneration verbundenen Vorstands-, Verwal- 
tungsraths= oder Ausfsichtsrathsstelle einer auf Erwerb gerichteten 
Gesellschaft darf Genehmigung nicht ertheilt werden]; Verbot der 
Annahme eines remunerirten Nebenamts ohne Genehmigung G. 
1876 §2, dagegen Pflicht, besondere Staatsaufträge ohne beson- 
dere Belohnung zu übernehmen G. 1835 § 14; Pflicht des Amts- 
geheimnisses 1835 8•7 (wegen der Zeugnißpflicht s. die Prozesse): 
Verbot der Geschenkannahme in Beziehung auf das Amt (soweit 
sie nach dem SGB. § 331 nicht strafbar ist) ohne Genehmigung 
G. 1876 8 5. 
Weiter ist wegen der Pflichten bezw. Pflichtverletzuungen der 
Staatsdiener auf das Strafrecht zu verweisen (S#B. Abschn. 28). 
VI. Disciplinarstrafwesen G. 1876 § l5 flg. (wegen der 
gerichtlichen Bestrafung von Beamten s. das Strafrecht). Dasselbe 
tritt ein gegenüber dem Staatsdiener, welcher die Pflichten ver- 
letzt, die ihm das Amt auferlegt, oder welcher sich durch sein Ver- 
halten in oder außer dem Amt der Achtung, des Ansehens oder 
des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt. 
Als Disciplinarstrafen sind zugelassen Verweis, Geldstrafe 
bis zum Betrag eines Monatseinkommens, Dienstentlassung (Frei- 
heitsstrafen nicht mehr). Disciplinäre Dienstentlassung ist auch 
zulässig, wenn ein Staatsdiener in Concurs geräth oder durch 
ungeordnete Vermögenslage das für die dienstliche Stellung er- 
forderliche Ansehen beeinträchtigt. 
Disciplinarbehörde ist die Dienstbehörde (die dem Diener 
nächstvorgesetzte Behörde im Gegensatz gegen die Anstellungsbehörde 
s. o. IV G. 1835 § 3) bezw. das vorgesetzte Ministerium und das 
Disciplinargericht. Die Verfügung eines Verweises oder einer
	        
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