Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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S. M. dem König von Sachsen abzuschließenden besonderen 
Friedensvertrag näher zu regeln.“ Dieser Friedensvertrag mit 
Sachsen kam am 21. October 1866 zu Stand und es trat in 
demselben Sachsen dem Bündniß vom 18. August bei. Die 
Sächsische Regierung beschickte den Norddeutschen (constituirenden) 
Reichstag (Sächsisches Wahlgesetz mit Ausführungsverordnung 
vom 7. Dez. 1866) und publicirte die Norddeutsche Verfassung 
nach erfolgter Zustimmung der Sächsischen Stände durch Königl. 
Verordnung vom 25. Juni 1867 mit der Bestimmung, daß die- 
selbe vom 1. Juli an in Kraft treten solle. Am 7. Febr. 1867 
war noch eine besoudere Militärconvention zwischen Preußen und 
Sachsen abgeschlossen worden. 
Im Norddeutschen Bundesrath erhielt Sachsen nach Art 6 
der Bundesverfassung 4 von den 43 Stimmen desselben; zu dem 
Norddeutschen Reichstag hatte es nach § 5 des Bundeswahlge- 
setzes vom 31. Mai 1869 23 von den 297 Mitgliedern zu senden. 
Die Anlage C zum Bundeswahlreglement vom 28. Mai 1870 
bestimmt s. II. die Sächsischen Wahlkreise; in der Anlage D wer- 
den als Sächsische Wahlbehörden zu 8 2, 3, 6, 8, 24, 34, 35 des 
Wahlreglements die Gemeindeobrigkeiten für Entscheidung über 
die bestrittene Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerlisten, für 
die Abgrenzung der Wahlbezirke, für Ernennung der Wahlvor- 
steher, für Bestimmung des Wahllocals) und das Ministerium 
des Innern (für die Festsetzung des Beginns der Auslegung der 
Wählerlisten, für Ernennung und Bekanntmachung der Wahl- 
commissare, für die Veranlassung einer Neuwahl im Fall der Ab- 
lehnung oder Ungültigerklärung einer Wahl oder einer Ersatzwahl 
im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds während der Legis- 
laturperiode, für die Vorlegung der Wahlverhandlungen an die 
Centralverwaltungsbehörde zur Mittheilung an den Reichstag be- 
zeichnet. Ein Recht auf Vertretung des Königreichs Sachsen in 
einem Bundesrathsausschuß kennt die Norddeutsche Bundesver- 
fassung nicht. Die Bestimmung der Militärconvention § 2, wo- 
nach die Sächsische Regierung jederzeit in dem „Militärausschusse" 
vertreten sein wird, hat in der Verfassung selbst keinen Ausdruck 
gefunden. 
Die Ausweitung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen
	        
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