Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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auch muß der Diener selbst vorher Gelegenheit zu einer Gegen— 
vorstellung erhalten haben. 
Der Quiescent behält bisherigen Rang und Titel und /0 
seines bisherigen Einkommens als Wartegeld (oder ein Wartegeld 
in der Höhe der ihm jetzt zukommenden Pension, falls dieser Be- 
trag höher ist als ½0 seines Einkommens). Der Quiescent steht 
zur Disposition und ist deshalb hinsichtlich des Aufenthalts 
außerhalb des deutschen Reichs (G. 1876 § 45) beschränkt; er 
muß einzelne Aufträge der Staatsbehörde übernehmen, und sich in 
jedem seiner Berufsbildung und seiner früheren Dienststellung an- 
gemessenen Amt anstellen lassen, wobei er jedenfalls das frühere 
Einkommen voll erhalten muß (Umzugskosten). 
3. Entlassung aus dem Staatsdienst mit Pension G. 1835 
§§ 18, 19, 36;: G. 1874; G. 1876 88 6 flg., 38 flg. 
Die Pensionirung ist dem Diener gegenüber natürlich immer 
möglich mit seinem Willen. Sie ist aber unter gewissen Voraus- 
setzungen auch möglich gegen seinen Willen und endlich kann sie 
unter gewissen Voraussetzungen von ihm gefordert werden. 
a) Pensionirung findet nur statt hinsichtlich desjenigen Die- 
ners, der wenigstens 10 Jahre lang im Staatsdienst gewesen ist; 
für kürzere Dienstzeit ist überhaupt kein Pensionssatz aufgestellt 
G, 1876 §§ 10, 38. 
b) nach erfülltem 65sten Jahr oder nach 40 Dienstjahren 
kann der Diener ohne Weiteres seine Entlassung mit Pension 
nehmen G. 1835 § 18; G. 1876 § 6. Ebenso kann im ersteren 
Fall ohne Weiteres seine Pensionirung verfügt werden G. 1876 8 7. 
Ebenfalls kann die Pensionirung verlangt oder verfügt wer- 
den, wenn der Diener durch ein körperliches Gebrechen oder wegen 
Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung der 
Amtspflicht dauernd unfähig geworden ist. Hier aber findet eine 
Untersuchung hinsichtlich der Voraussetzungen bezw. ein Verfahren 
zu Gunsten des zu Pensionirenden statt G. 1876 §§ 10, 11, 12. 
I#) Pensionirung findet statt hinsichtlich der activen und der 
quiescirten Staatsdiener G. 1835 § 19; G. 1876 § 8. 
d) Die Pensionssumme ergiebt sich aus der Zahl der Dienst- 
jahre einschließlich der Ouiescenzjahre in Prozenten desjenigen 
Diensteinkommens, welches der Diener vor seiner Pensionirung
	        
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