Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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bezw. Quiescirung ein Jahr hindurch wirklich bezogen hat. Der 
niederste Pensionssatz (nach 10jähriger und vor 15jähriger Dienst— 
zeit) beträgt 30 % des Einkommens; weiterhin hat das Gesetz von 
Jahr zu Jahr den Pensionssatz festgestellt; der höchste beträgt 
80% des Einkommens (nach 39jähriger Dienstzeit und mehr; 
Quiescenten können keine das Wartegeld übersteigende Pension 
bekommen) G. 1835 § 19; G. 1876 § 38. Ueber Verkürzung 
der Pension wegen Verschuldung der Dienstunfähigkeit s. G. 1876 
§ 14. Ueber Erhöhung der gesetzlichen Pension s. G. 1876 § 39 
Nähere Bestimmungen über die Berechnung der Dienstzeit und 
der Pension s. G. 1876 8 38 j. f., 8§ 40, 43, 44 und G. 1874 
(Einrechnung der Militärdienstzeit). Ueber das Wegfallen oder 
Ruhen einer Pension wegen Nichterhebung oder wegen Anstellung 
außerhalb des Deutschen Reichs oder wegen Erwerbs eines Ein- 
kommens oder einer neuen Pension G. 1835 § 36; G. 1876 
§§ 41, 45. 
e) Der seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen 
Reiches nehmende Pensionirte erleidet in der Regel einen Abzug 
von 10% an der Pension G. 1876 § 45. 
) Die Beschlußfassung über Pensionirung eines Dieners 
kommt der Anstellungsbehörde zu G. 1876 §#§ 7, 10, 11, 13. 
4. Entlassung aus dem Staatsdienst ohne Pension (bezw. 
Wartegeld) G. 1835 §F 18. 
a) sie kann vom Diener immer verlangt werden G. 1835 
§ 18; s. auch G. 1876 § 33. [Der wirkliche Austritt kann aber 
bis zur Erledigung der amtlichen Geschäfte, Ablieferung der Acten 
und Rechnungsablegung über etwaige Vermögensverwaltung aus- 
gesetzt werden, und überhaupt im Interesse des Dienstes auf drei 
Monate.) 
b) gegen den Willen des Dieners ist sie zulässig 
a) wenn bei Vorhandensein der Voraussetzungen der Pen- 
sionirung oben 3 b die 10 jährige Dienstzeit noch nicht vollendet 
ist (Unterstützungen in diesem Fall) G. 1876 8§ 9, 10. 
5) im Fall disciplinargerichtlicher Entlassung s. o. VI (auch 
in diesem Fall Unterstützung möglich G. 1876 § 35). 
c) die Entlassung ohne Pension betrifft nicht blos active 
Staatsdiener, sondern auch gquiescirte und pensionirte G. 1835
	        
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