Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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§ 19; G. 1876 § 47 (die Entlassung Pensionirter d. h. die Pen- 
sionsentziehung findet nur disciplinargerichtlich statt s. o.). 
Zu VII ist noch Folgendes zu bemerken 
a) ein Verlust des Amts als Folge eines gerichtlichen Straf- 
erkenntnisses nach § 31 flg. des SGB. bleibt hier ginz außer 
Betracht; ebenso die Frage, in wie fern hier Wiederanstellung 
zulässig ist. Pensionirte und ohne Pension Entlassene nach Z 3 
und 4 können wieder angestellt werden G. 1876 §§ 35, 41 (die 
Wiederanstellung ist aber auf beiden Seiten frei). 
b) im Fall der Krankheit eines Staatsdieners tritt zunächst 
Urlaub ein (ohne Abzug) G. 1835 § 15; bei länger dauernder 
oder wiederholter Krankheit nach den näheren Bestimmungen des 
Gesetzes Setzung auf Wartegeld (7/10 des Einkommens) auf ein 
Jahr; dann bei fortdauernder Krankheit Pensionirung bezw. Ent- 
lassung ohne Pension G. 1876 § 8; s. o. 3, 4 b, a. 
I) der freiwillig ohne Pension abgehende und der pensionirte 
Staatsdiener behält in der Regel Titel und Rang; der disciplinar- 
gerichtlich Entlassene verliert sie; der im disciplinargerichtlichen 
Verfahren Angeschuldigte kann die Fortsetzung des Verfahrens 
durch Entlassungnehmen s. o. VI nur abwenden unter Verzicht auf 
Titel und Rang (aber auch die freiwillige Resignation vor Beginn 
des Disciplinarverfahrens giebt das Recht zur Entziehung von 
Titel und Rang, wenn Umstände vorhanden sind, welche den 
Diener zur disciplinargerichtlichen Dienstentlassung gqualifiziren 
würden); disciplinargerichtliche Pensionsentziehung s. o. VI hat 
Verlust von Titel und Rang zur Folge; einem Pensionirten kann 
Titel und Rang auch vom Ministerium entzogen werden, „wenn 
er durch sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung unwürdig 
erweist" G. 1835 § 18; G. 1876 S§ 33, 35, 47. 
d) jedem pensionirten oder entlassenen Diener ist auf sein 
Verlangen von der Anstellungsbehörde ein Entlassungsdecret aus- 
zufertigen, in welchem namentlich auch auszusprechen ist, ob dem 
Diener Titel und Rang belassen ist G. 1835 § 31. 
e) Suspension vom Amt ist nur zulässig als provisorische 
Maßregel im Fall des gerichtlichen oder disciplinargerichtlichen 
Strafverfahrens nach den näheren Vorschriften des G. 1876 § 37.
	        
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