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VIII. Das Diensteinkommen beginnt für den Diener im
Zweifel mit dem ersten Tag des Monats, in welchem er ver-
pflichtet wird; es dauert fort bis zum Beginn eines neuen Dienst-
einkommens, sonst bis zum letzten Tag des Monats, in welchem
der Dienst aufhört (noch ein Vierteljahr länger im Fall des § 12
des G. 1876). Das Wartegeld beginnt mit dem Ende des Dienst-
einkommens und dauert in derselben Weise fort wie das Dienst-
einkommen. Die Pension beginnt mit dem Ende des Dienstein-
kommens oder Wartegelds und dauert ebenfalls in der angegebenen
Weise fort G. 835 858 11, 19; G. 1876 § 40.
IX. Die Hinterlassenen der Staatsdiener.
1. Beim Tod eines activen Staatsdieners kann nach Um-
ständen noch eine temporäre Weiterverwaltung des Amts auf
Rechnung der Hinterlassenen stattfinden G. 1855 8§8§ 17, 40.
2. Die Erben erhalten das Diensteinkommen, Wartegeld oder
Pension für den Rest des Sterbemonats s. VIII. Weiter erhalten
dann die Wittwen und Kinder eines verstorbenen activen oder
quiescirten Staatsdieners das Diensteinkommen oder Wartegeld
noch für den dem Sterbemonat folgenden Monat (nach Umständen
noch für 3 Monate) — sog. Gnadengenuß. Die Hinterlassenen
von Pensionirten erhalten keinen Gnadengenuß. (Nach Umständen
wird der Gnadengenuß auch gereicht, wenn Wittwen und Kinder
nicht hinterlassen werden) G. 1835 SS§ 38/10; G. 1876 8N§ 48, 49.
(Weitere Voraussetzungen der Erlangung des Gnadengenusses in
§ 39 des G. 1835.)
3. Die Wittwen (bis zur Wiederverheirathung) und Kinder
(bis zum vollendeten 15 ten Jahr oder bis zu früherer Versorgung
bezw. bis zur Verheirathung der Töchter) verstorbener Staats-
diener (activer Staatsdiener, Quiescenten und Pensionirte) erhalten
endlich von dem Augenblick an, wo der Gnadengenuß bezw. die
Pension des Verstorbenen für sie aufhört, Pensionen G. 1835
§ 38 flg.; G. 1872; G. 1876 § 36. Die Wittwenpensionen wer-
den nach dem Diensteinkommen berechnet, welches der Verstorbene
(auch der Quiescent und Pensionär) zuletzt im wirklichen Dienst
bezog; sie betragen in der Regel ½ dieses Einkommens, doch nicht
unter 60 Mark. Jedes Kind erhält ½ der Wittwenpension, wenn
und so lang die Mutter lebt, andernfalls 3/10 der Wittwenpension,