Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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fassungsurkunde kann ihm nicht entzogen werden“) (s. auch 8 30 
Abs. 2 des G. 1835). 
Etwaige Verletzungen durch den Fiscus als solchen, Nicht- 
ausbezahlung verfallenen Einkommens te. gehören nicht hierher. 
8 22. 
Die Ständeversammlung. 
I. Die heutige Ständeversammlung knüpft an die alten Erb— 
ländischen und Oberlausitzer Stände in gewisser Weise an. 
Von eigentlichen Landständen kann man erst reden, seit die 
Bischöfe, Stifter, Klöster, Vasallen und Städte sich den Geld— 
anforderungen der Landesherrn gegenüber vereinigten und organi— 
sirten, um ihre stets freie Bewilligung zu wahren. Dieser Prozeß 
war für die sächsischen Länder um die Mitte des 14ten Jahr- 
hunderts abgeschlossen, wo den Stiftern 2c. und Vasallen die 
Städte hinzutraten. Die Vereinigung der erbländischen Stände 
im 15ten Jahrhundert (erster gemeinsamer Landtag von 1438) 
s. o. § 2 V l. Die Reformation brachte Aenderungen; doch be- 
hielten die reformirten Stifter ihre Landstandschaft. Im 16ten 
Jahrhundert (definitiv anerkannt im 17 ten Jahrhundert) traten 
die Universitäten hinzu. Beide zusammen bildeten den Prälaten- 
stand. Sie und die großen Vasallen, die Grafen und Herren, 
waren die erste Classe der Landstände, die mit den übrigen Stän- 
den kaum verbunden war. Die zweite Classe war die Ritterschaft, 
die dritte die Städte. Die Ritterschaft theilte sich in die Besitzer 
der schriftsässigen und der amtssässigen Rittergüter; die ersteren 
erschienen persönlich auf den Landtagen, die anderen schickten Ab- 
geordnete; für die ersteren war stiftsmäßiger Adel gefordert; ebenso 
bedurften ihn die ritterschaftlichen Abgeordneten, das Wahlrecht 
aber war durch Adel nicht bedingt. Die Städte erschienen durch 
Abgeordnete, welche von den Stadträthen aus ihrer Mitte gewählt 
wurden. Für alle Mitglieder der Ständeversammlungen war 
  
*) S. hierzu jetzt D. EGWG. J 11.
	        
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