Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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geber als die eigentlich Berufenen bezeichnet; dieser Gedanke wurde 
auch zum Theil auf Z. 5 und 9 ausgedehnt. Dadurch sind gewisse 
Schwierigkeiten entstanden, namentlich hinsichtlich des Hauses 
Schönburg. 
a) 46 feste Sitze; dazu die Prinzen des Kgl. Hauses Vll. 8§# 63. 
b) Elemente der früheren Erbländischen und Oberlausitzer 
Stände; neu Vll. § 63 1, 8, 10, 17 zum Theil 13; Prinzip der 
Interessenvertretung s. bes. Vll. § 63 9. 
J) Ordentliche Mitglieder § 63; Rechtsgrund ihrer Berufung: 
a) Rechtsact: 
Ernennung durch den König 14, 17. 
Die nach Z. 14 zu Ernennenden gehen aus dem engeren Kreis 
der Rittergutsbesitzer bezw. der Mitglieder des Schönburg'schen 
Hauses hervor nach den Bestimmungen des § 65 (s. dazu unten 4 b). 
Wahl 13. 
Vollmacht 2, 5, 11. 
Alle Bevollmächtigten gehen aus einem engeren Kreis hervor; 
die Bevollmächtigung ist res interna der Vollmachtgeber; wegen 
des Universitätsabgeordneten insbes. s. Univ.-Statut von 1880 § 29. 
5) Verhältniß: 
Familienstellung 1. 
Ant 8, 9, 10, 15, 16 (Praxis zu 16). 
Besitz 3, 6, 7 (nicht jeder Besitzer s. o. § 11 IV, VI). 
Rechtsgrund der Schönburg'schen Landstandschaft Z. 4, 127 
Z. 3, 4, 6, 7 12 zusammengefaßt in dem Begriff der Herrschafts- 
besitzer VU. 88 64, 67. 
d) In der ersten Kammer sind einige Stellvertreter und Be- 
vollmächtigte zugelassen. 
a) Der Capitular des Domstifts zu Bautzen als Stellver- 
treter des Decans § 63 9. Rechtsgrund seiner Berufung: Voll= 
macht des Capitels wie Z. 2, 11 (nicht Vollmacht des Decans). 
5) Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer § 64 Satz 1. Rechts- 
grund ihrer Berufung: Familienstellung (nicht Vollmacht; An- 
wendung auf das Haus Schönburg). 
7) Bevollmächtigte der Besitzer der Herrschaft Wildenfels und 
der Schönburg'schen Receßherrschaften (nicht Lehnsherrschaften) 
§ 64 Satz 2 (Anwendung auf das Haus Schönburg). Rechts- 
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