Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Wahlen auf Lebenszeit geschehen, so giebt immer nur der Abgang 
eines Mitglieds Anlaß zu einer Neuwahl, welche dann in dem— 
selben Kreis vorzunehmen ist, von dem der Abgegangene ge— 
wählt war. 
Für die Wahlen zur II. K. bestehen so viele Wahlkreise als 
Abgeordnete; in jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt 
Vu. § 68; WWG. 88 16, 17. Die 4 (1868) größten Städte 
bilden 11 städtische Wahlkreise, alle übrigen Städte werden vom 
Ministerium des Innern in 24 Wahlkreise vertheilt WG. § 16. 
Ebenso werden aus dem platten Land die 45 ländlichen Wahl- 
kreise gebildet WG. § 17. S. jene 24 und diese 45 Wahlkreise in 
der Beilage zur Wahlverordnung von 1868 und wegen der Stadt 
Limbach die Verordnung vom 31. Dezember 1882. Die Wahlen 
zur II. K. geben eine zeitlich begrenzte Landstandschaft, sie sind 
daher periodisch vorzunehmen und werden nicht blos durch den 
Wegfall einzelner Gewählten veranlaßt. 
Die Abstimmung geschieht bei den Wahlen zur I. K. in jedem 
Wahlkreis in einer einzigen Versammlung aller Wähler WG. § 36. 
Für die Wahlen zur II. K. wird jeder Wahlkreis durch den Rath 
der Stadt bezw. die Amtshauptmannschaft in Wahlbezirke d. h. 
Abstimmungsbezirke getheilt WG. § 40, Organisationsgesetz von 
1873 § 5, Verordnung vom 22. August 1874 § 1, Verordnung 
vom 10. August 1875. 
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlkreis bei 
Wahlen zur II. K. vom Ministerium des Innern ein Wahlcom- 
missar bestellt, für jeden Abstimmungsbezirk vom Rath der Stadt 
bezw. von der Amtshauptmannschaft ein Wahlvorsteher W. 
§§ 41, 42. Die Leitung der Wahlen zur I. K. überträgt das 
Gesetz den Kreisvorsitzenden bezw. dem Landesältesten der Ober- 
lausitz, die Wahlcommissare und Wahlvorsteher zugleich sind 
WeG. 8 36. 
Eine Wahl kann nur stattfinden auf Anordnung des Mini- 
steriums des Innern WG. 8§ 22. Dasselbe bestimmt zugleich den 
Tag der Abstimmung im ganzen Wahlkreis für Wahlen zur 
II. K. und zwar bei Total= und Partialwahlen (s. u.) einen und 
denselben Tag für sämmtliche Wahlkreise W G. § 39 (auch etwaige 
Spezialwahlen s. u. können darauf verschoben werden arg. WG.
	        
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