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Wahlen auf Lebenszeit geschehen, so giebt immer nur der Abgang
eines Mitglieds Anlaß zu einer Neuwahl, welche dann in dem—
selben Kreis vorzunehmen ist, von dem der Abgegangene ge—
wählt war.
Für die Wahlen zur II. K. bestehen so viele Wahlkreise als
Abgeordnete; in jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter gewählt
Vu. § 68; WWG. 88 16, 17. Die 4 (1868) größten Städte
bilden 11 städtische Wahlkreise, alle übrigen Städte werden vom
Ministerium des Innern in 24 Wahlkreise vertheilt WG. § 16.
Ebenso werden aus dem platten Land die 45 ländlichen Wahl-
kreise gebildet WG. § 17. S. jene 24 und diese 45 Wahlkreise in
der Beilage zur Wahlverordnung von 1868 und wegen der Stadt
Limbach die Verordnung vom 31. Dezember 1882. Die Wahlen
zur II. K. geben eine zeitlich begrenzte Landstandschaft, sie sind
daher periodisch vorzunehmen und werden nicht blos durch den
Wegfall einzelner Gewählten veranlaßt.
Die Abstimmung geschieht bei den Wahlen zur I. K. in jedem
Wahlkreis in einer einzigen Versammlung aller Wähler WG. § 36.
Für die Wahlen zur II. K. wird jeder Wahlkreis durch den Rath
der Stadt bezw. die Amtshauptmannschaft in Wahlbezirke d. h.
Abstimmungsbezirke getheilt WG. § 40, Organisationsgesetz von
1873 § 5, Verordnung vom 22. August 1874 § 1, Verordnung
vom 10. August 1875.
Zur Leitung der Wahlen wird für jeden Wahlkreis bei
Wahlen zur II. K. vom Ministerium des Innern ein Wahlcom-
missar bestellt, für jeden Abstimmungsbezirk vom Rath der Stadt
bezw. von der Amtshauptmannschaft ein Wahlvorsteher W.
§§ 41, 42. Die Leitung der Wahlen zur I. K. überträgt das
Gesetz den Kreisvorsitzenden bezw. dem Landesältesten der Ober-
lausitz, die Wahlcommissare und Wahlvorsteher zugleich sind
WeG. 8 36.
Eine Wahl kann nur stattfinden auf Anordnung des Mini-
steriums des Innern WG. 8§ 22. Dasselbe bestimmt zugleich den
Tag der Abstimmung im ganzen Wahlkreis für Wahlen zur
II. K. und zwar bei Total= und Partialwahlen (s. u.) einen und
denselben Tag für sämmtliche Wahlkreise W G. § 39 (auch etwaige
Spezialwahlen s. u. können darauf verschoben werden arg. WG.