— 134 —
§ 9). Für die Wahlen zur I. K. bestimmt der Wahlvorsteher
die Zeit der Abstimmung WG. 88 37, 39.
Das Stimmrecht wird ausgeübt auf Grund von Wahllisten,
welche für jeden Wahlbezirk (bei den Wahlen zur I. K. für den
Wahlkreis) herzustellen und vor jeder Wahl nach vorausgegangener
Zulassung von Reklamationen abzuschließen sind WG. 88 23 flg., 40.
Der Wähler giebt seine Stimme in Person mittelst ge-
schlossenen Stimmzettels ab WG. §8 3, 28. Bei den Wahlen
zur I. K. ist sofort nach Abgabe und Auszählung der Stimmen
das Wahlergebniß der Wahlversammlung zu verkündigen WG.
§ 37. Bei den Wahlen zur II. K. hat der Wahlvorsteher nach
der Auszählung der Stimmen das Wahlprotocoll nebst den Wahl-
unterlagen an den Wahlcommissar zu bringen, der in einer für
die Stimmberechtigten des ganzen Kreises öffentlichen Wahlhand-
lung das Ergebniß der Bezirkswahlen zusammenstellt und ver-
kündigt WG. 88§ 44 flg.
Wegen Wahlbeeinflussung, Einwirkung auf die Wahl mit
unerlaubten Mitteln, Wahlfälschung, Wahlbestechung s. WG.
§§ 51, 52; D. SG. 88 107, 108, 109.
b) Das Wahlrecht kommt hinsichtlich der Wahlen zur I. K.
in jedem Wahlkreis den Eigenthümern der darin belegenen Ritter-
güter (s. o. § 11 III) zu; weiter aber auch den Eigenthümern
anderer im Wahlkreis gelegener Güter des platten Landes, diesen
aber nur, wenn das Gut wenigstens mit 3000 Steuereinheiten
belegt ist WG. § 11 (es wird nämlich die Grundsteuer nach
Steuereinheiten erhoben, indem auf je eine Mark des nach voraus-
gegangener Vermessung und Abschätzung ermittelten Reinertrags
eines Grundstücks Eine Steuereinheit gelegt wird Grundsteuergesetz
von 1843 § 3). Wer in mehreren Wahlkreisen diese Forderung,
erfüllt, hat auch in ihnen allen ein Wahlrecht WG. § 12.
Zur II. K. können in jedem Wahlbezirk nur die in demselben
Wohnenden wählen, und sie nur, wenn sie entweder innerhalb
desselben ein Wohnhaus haben, oder wenn sie innerhalb des
Königreichs Grundsteuern von eigenen Grundstücken oder Staats-
einkommensteuer oder beides zusammen im Betrag von mindestens
3 Mark jährlich entrichten. Bei jeder Wahl zur II. K. kann das
Wahlrecht nur an Einem Ort des Wahlkreises bezw. sämmtlicher