Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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§ 9). Für die Wahlen zur I. K. bestimmt der Wahlvorsteher 
die Zeit der Abstimmung WG. 88 37, 39. 
Das Stimmrecht wird ausgeübt auf Grund von Wahllisten, 
welche für jeden Wahlbezirk (bei den Wahlen zur I. K. für den 
Wahlkreis) herzustellen und vor jeder Wahl nach vorausgegangener 
Zulassung von Reklamationen abzuschließen sind WG. 88 23 flg., 40. 
Der Wähler giebt seine Stimme in Person mittelst ge- 
schlossenen Stimmzettels ab WG. §8 3, 28. Bei den Wahlen 
zur I. K. ist sofort nach Abgabe und Auszählung der Stimmen 
das Wahlergebniß der Wahlversammlung zu verkündigen WG. 
§ 37. Bei den Wahlen zur II. K. hat der Wahlvorsteher nach 
der Auszählung der Stimmen das Wahlprotocoll nebst den Wahl- 
unterlagen an den Wahlcommissar zu bringen, der in einer für 
die Stimmberechtigten des ganzen Kreises öffentlichen Wahlhand- 
lung das Ergebniß der Bezirkswahlen zusammenstellt und ver- 
kündigt WG. 88§ 44 flg. 
Wegen Wahlbeeinflussung, Einwirkung auf die Wahl mit 
unerlaubten Mitteln, Wahlfälschung, Wahlbestechung s. WG. 
§§ 51, 52; D. SG. 88 107, 108, 109. 
b) Das Wahlrecht kommt hinsichtlich der Wahlen zur I. K. 
in jedem Wahlkreis den Eigenthümern der darin belegenen Ritter- 
güter (s. o. § 11 III) zu; weiter aber auch den Eigenthümern 
anderer im Wahlkreis gelegener Güter des platten Landes, diesen 
aber nur, wenn das Gut wenigstens mit 3000 Steuereinheiten 
belegt ist WG. § 11 (es wird nämlich die Grundsteuer nach 
Steuereinheiten erhoben, indem auf je eine Mark des nach voraus- 
gegangener Vermessung und Abschätzung ermittelten Reinertrags 
eines Grundstücks Eine Steuereinheit gelegt wird Grundsteuergesetz 
von 1843 § 3). Wer in mehreren Wahlkreisen diese Forderung, 
erfüllt, hat auch in ihnen allen ein Wahlrecht WG. § 12. 
Zur II. K. können in jedem Wahlbezirk nur die in demselben 
Wohnenden wählen, und sie nur, wenn sie entweder innerhalb 
desselben ein Wohnhaus haben, oder wenn sie innerhalb des 
Königreichs Grundsteuern von eigenen Grundstücken oder Staats- 
einkommensteuer oder beides zusammen im Betrag von mindestens 
3 Mark jährlich entrichten. Bei jeder Wahl zur II. K. kann das 
Wahlrecht nur an Einem Ort des Wahlkreises bezw. sämmtlicher
	        
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