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hat WG. 8 30. Ungiltig sind nach § 28 des W0. diejenigen
Stimmzettel, welche über die Person des zu Wählenden Zweifel
lassen, oder welche die Namen mehrerer Personen enthalten. Auf
die Zahl der überhaupt abgegebenen Stimmen kommt nichts an.
Hat Niemand die nöthige Stimmzahl erhalten, so ist nun eine
engere Wahl zwischen den zwei Candidaten vorzunehmen, welche
die meisten Stimmen erhalten haben nach den näheren Vorschriften
des § 30.
Ist der Gewählte nicht wählbar, so muß eine neue Wahl,
Nachwahl, stattfinden WG. § 32.
Der Gewählte hat das Recht, die Wahl, von der er sofort
zu benachrichtigen ist, binnen 4 Tagen von der Benachrichtigung
an abzulehnen; das Schweigen gilt im Allgemeinen als Annahme
WG. 8 7; WVO. 8§ 23. Wird die Wahl rechtzeitig abgelehnt,
so findet wiederum Neuwahl, als Nachwahl, statt WG. 8§ 32.
Die engeren Wahlen und die Nachwahlen sind ein Bestand-
theil der einen Wahl, bei der sie nöthig werden; sie sind daher
auf denselben Grundlagen vorzunehmen, wie die erste Wahl, und
werden im Allgemeinen von den Wahlcommissaren ex officio so-
fort veranlaßt; nur zur Vornahme einer Nachwahl wegen Nicht-
wählbarkeit des Gewählten bedarf der Wahlcommissar der Ge-
nehmigung des Ministeriums des Innern WG. S#§ 32, 38, 48, 49.
Mit der Annahme der Wahl bezw. der rechtzeitigen Ab-
lehnung ist die Wahl geschlossen. Der Wahlcommissar hat nun-
mehr dem Gewählten eine Legitimationsurkunde auszustellen
W. 8 33.
5. Der Rechtsgrund giebt ein Landstandschaftsrecht nur
unter der Voraussetzung gewisser persönlicher Erfordernisse. Der
Mangel derselben hindert die rechtliche Wirksamkeit des Rechts-
grundes. Sofern aber der Rechtsgrund auf einem Rechtsact be-
ruht, ergreift der Mangel der persönlichen Erfordernisse den
Rechtsact selbst, so daß derselbe für eine derselben nicht ermangelnde
Person wiederholt werden muß.
dennoch der gewählte Nichtwählbare auf. Wenn von allen abgegebenen for-
mell giltigen Stimmen ein Nichtwählbarer die meisten bekommen hat, dann ist
keineswegs der in der Stimmenzahl folgende Wählbare gewählt, wie man
nach § 30 annehmen müßte, sondern es muß eine neue Wahl stattfinden.