Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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derjenigen, welche wegen solcher Delicte in gerichtlicher Unter— 
suchung sich befinden, wegen deren auf Verlust der Ehrenrechte 
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt 
werden kann, oder endlich der im disciplinargerichtlichen Weg 
Entlassenen, so lang die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. 
Ob sich freilich diese letztere Unfähigkeit aufrecht erhalten läßt, 
währen die disliplinäre Entlassung selbst den Verlust der Land— 
standschaftsfähigkeit nicht zur Folge hat, ist zweifelhaft. 
5) Personen, welche zwangsweise in einer öffentlichen Bes- 
serungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder befindlich gewesen sind 
lit. g# (s. auch Rev. Allg. Städteordnung § 440). Unter diesen 
Anstalten sind aber jetzt nur die Landescorrectionshäuser zu ver- 
stehen (Verordnung vom 14. Dezember 1870 § 13; Wahlverord- 
nung von 1868 § 1), in welchen jetzt nur noch die von der 
Landespolizeibehörde nach § 362 des D. SGB. dahin Gewiesenen 
untergebracht werden. 
Diese reduzirten und der Revision bedürftigen Bestimmungen 
des Wahlgesetzes erhalten nun aber ihre Ergänzung durch § 344 
des D. SG., wonach von der Landstandschaft ausgeschlossen sind 
7) Personen, welchen durch gerichtliches Erkenntniß die bürger- 
lichen Ehrenrechte aberkannt sind, auf die Dauer der Entziehung. 
6. Es fragt sich weiter, ob nicht auch die im § 1 des Wahl- 
gesetzes von 1868 für das Wahlrecht im Allgemeinen geforderten 
Erfordernisse eines Alters von 25 Jahren und der Sachsischen 
Staatsangehörigkeit Erfordernisse der Landstandschaft überhaupt 
bilden; § 63 Z. 1 verb. mit § 74 der Vll. beweist aber, daß 
dies nicht der Fall ist und daß § 74 der VU. nur § 2 des W. 
im Auge gehabt hat. Es ist aber zu bemerken: 
a) Staatsangehörigkeit ist für die Gewählten ausdrücklich 
gefordert in § 4 des WG. und zwar müssen sie seit 3 Jahren 
dieselbe besitzen, um gewählt werden zu können. Von allen übrigen 
Mitgliedern (der I. K.) wird aber Staatsangehörigkeit nicht ge- 
fordert. Sie versteht sich jedoch von selbst, schon nach 88 24 
und 78 der Vl. 
b) ein Alterserforderniß ist nur aufgestellt hinsichtlich der 
Prinzen des Königlichen Hauses (Volljährigkeit) Vl. 8§ 63 1, 
hinsichtlich der Herrschaftsbesitzer (Volljährigkeit) Vll. § 64 und
	        
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