Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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hinsichtlich der Gewählten beider Kammern (Alter von 30 Jahren) 
VU. 8 73; WG. 8 4. 
7. Auch noch andere persönliche Erfordernisse der Land— 
standschaft werden für einzelne Classen der Ständemitglieder auf- 
gestellt: active Minister und besoldete Hofbeamte können vom 
König nicht nach § 63 Z. 14 der Vl. ernannt werden Vl. 
§ 65 Abs. 3 i. f. Active Minister und im activen nichtsächsischen 
Staatsdienst stehende Personen können nicht gewählt werden 
WG. 84. 
8. Die Entstehung des Landstandschaftsrechts der durch ein 
Verhältniß Berufenen ist unabhängig von ihrem Willen. Die 
Gewählten beider Kammern aber können die Wahl annehmen oder 
ablehnen s. o. Eben das muß auch angenommen werden hinsicht— 
lich der nach 8 63 14, 17 vom König Ernannten arg. WG. 88. 
Was aber die Bevollmächtigten betrifft, so geht diese Frage nur 
den besonderen Kreis an. 
Hier reiht sich § 75 der VU. an, der sich nur auf die Ge— 
wählten beider Kammern bezieht, und diese, sofern sie in öffent- 
lichen Diensten stehen, beschränkt, die Beschränkung selbst aber 
wieder begrenzt. Hierbei wird formell die hier nöthige Geneh— 
migung als Bedingung der Annahme (nicht als Urlaub) aufgefaßt 
s. auch WVO. § 23; wegen der Kosten der Stellvertretung Staats- 
dienergesetz von 1835 §.15, Gesetz vom 22. August 1876 § 24. 
9. In der Consequenz der Vorschriften über die Entstehung 
eines Landstandschaftsrechts ist die Möglichkeit einer mehrfachen 
Landstandschaft gelegen. Dieselbe ist nirgends in der Verfassung 
allgemein ausgeschlossen. Eine spezielle Ausschließung ist in § 65 
Abs. 3 der VU. zu finden. Eine mehrfache Landstandschaft auf 
Grund von Wahlen schließt § 7 des WG. aus. Sind dies Aus- 
nahmen von der Regel oder vielmehr spezielle Anerkennungen einer 
nicht zum förmlichen Ausdruck gekommenen allgemeinen Regel? 
10. Dauer und Beendigung der Landstandschaft. 
a) Die Landstandschaft der I. K. auf Grund eines Verhält- 
nisses hört auf, wenn für die betreffende Person dieses Verhältniß 
aufhört; die Bevollmächtigten in der I. K. verlieren ihre Land- 
standschaft, wenn die Vollmacht geändert wird Vl. 8 66. Die 
Gewählten und Ernannten der I. K. sind lebenslängliche Mit-
	        
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