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glieder Vll. § 63 13, 14, 17. Die Gewählten der II. K. sind
regelmäßig auf 6 Jahre gewählt; alle 2 Jahre Partialerneuerung
zu ½; Totalerneuerung nach Auflösung Vl. §§ 71, 116. Mit
dem Moment der Auflösung hört die Landstandschaft aller Mit-
glieder der II. K. auf (nicht aber der I. K., auch nicht der Ge-
wählten derselben); sonst für jedes Mitglied der II. K. mit dem
Tag der Partialwahl vor dem 4ten ordentlichen Landtag je nach
ihrer Wahl, wenn sie bei einer allgemeinen Partialerneuerung
gewählt sind. Ein Mitglied aber, das in einer Spezialwahl an die
Stelle eines ausgefallenen Mitglieds der II. K. gewählt ist, behält
die Landstandschaft so lange, als sie dem, an dessen Stelle es
getreten, zugestanden hätte VU. § 71.
b) Die Landstandschaft hört ferner für jedes Ständemitglied
(abgesehen vom Tod) auf, wenn es die allgemeinen Erfordernisse
oben 5 oder die Staatsangehörigkeit verliert VlU. 8§§ 71, 74, oder
wenn die besonderen Voraussetzungen für dasselbe aufhören s. o.
1, 4; insbesondere die Stellvertreter der Herrschaftsbesitzer ver-
lieren ihre Landstandschaft mit dem Wegfall des Grunds der Stell-
vertretung VU. § 64; die Bevollmächtigten, Ernannten und Ge-
wählten, wenn die besonderen Voraussetzungen hinwegfallen Vl.
88 63, 64 i. f, 65, 66, 71.
e) Die Landstandschaft der Gewählten beider Kammern hört
auf mit Anstellung oder Beförderung im Staatsdienst oder An-
nahme eines besoldeten Hofamts Vll. 8§§ 66, 71. Die vom König
nach § 63 Z. 14 Ernannten dagegen verlieren ihre Landstandschaft
durch Staats= oder Hofdienst (s. o. 6) nicht Vl. 8 66.
d) Freiwillig austreten können die Gewählten beider Kam-
mern und die vom König nach § 63 14, 17 Ernannten W. 8 8
(während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer).
11. Die fortwährende Erhaltung der Landstandschaft für alle
Sitze der II. K. beruht auf der regelmäßigen Partialerneuerung
und der Totalerneuerung nach einer Auflösung. In der I. K.
findet nur Abgang einzelner Mitglieder statt (auch im Kreis der
Gewählten) und also auch nur Spezialerneuerung. Aber auch in
der II. K. kann dasselbe eintreten f. 10.
Diese spezielle Ergänzung im Fall des Todes oder sonstigen
Wegfalls eines Ständemitglieds (s. auch WO. 8§ 27) erfolgt