Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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zeichnete man nun die Erblande in ihrer Gesammtheit (oder auch 
alle Länder des Curfürsten). 
Nicht alle Länder der Curfürsten von Sachsen wurden in 
den Complex der Erblande aufgenommen (aus verschiedenen 
Gründen). Die nicht aufgenommenen heißen die nicht inkorpo— 
rirten Länder. Sie hatten je ihre besonderen Verfassungen (Land- 
stände). Dazu gehörten besonders die beiden Lausitzen (sowie 
Querfurt, Treffurth, Barby, der Antheil Cursachsens an der ge- 
fürsteten Grafschaft Henneberg). 
2. Die Entwicklung der Landeshoheit und der landständischen 
Rechte ist in den Erblanden im Wesentlichen dieselbe wie in an- 
dern Deutschen Staaten (s. u.). Das „Land“ schloß eine Glie- 
derung in sich: der untergeordnete Besitz von Land und Leuten 
gab die Elemente der Landstände ab. Dahin gehörten — übrigens 
in verschiedener Weise — vor Allem die unter Cursächsischer 
Hoheit stehenden Grafen und Herrn (Schönburg, Solms-Wilden- 
fels, dann einige Deutsche Landesherren hinsichtlich ihrer unter 
Sächsischer Hoheit stehenden Gebietstheile), weiter die Stifter 
Merseburg, Naumburg-Zeitz und Meißen-Wurzen, die Universi- 
täten Leipzig und Wittenberg; aber auch die Ritterschaft und die 
Städte erscheinen unter diesem Gesichtspunkt. Was aber die 
Dörfer betrifft, so war die Auffassung eine andere: ihre Ange- 
hörigen waren die unmittelbaren Unterthanen des Landesherrn 
oder auch der vorher genannten untergeordneten Glieder des 
Landes. Demgemäß kam das Landstandschaftsrecht den Prälaten, 
Grafen und Herrn, der Ritterschaft und den Städten, nicht aber 
den Dörfern zu. Von den Verhältnissen der Oberlausitz ist unten 
noch besonders zu reden. Die Verfassung der übrigen nicht in- 
korporirten Länder kann außer Betracht bleiben. 
Der Wegfall des Reiches 1806 wurde in Sachsen nicht zur 
Beseitigung der Landesverfassung benutzt. Die Ständische Ver- 
fassung nahm ungestört ihren Fortgang. 
3. Durch den Wiener Vertrag von 1815 (dazu Hauptcon- 
vention vom 28. Aug. 1819) s. o. III. gingen alle nicht inkorpo- 
rirten Länder mit Ausnahme eines Theils der Oberlausitz, von 
den Erblanden aber der Curkreis (seit 1807 Wittenberger Kreis), 
der Thüringer und der Neustädter Kreis ganz, der Meißner,
	        
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