— 142 —
des zweiten Budgetjahres). Die wirkliche Bestimmung im einzelnen
Fall ist dem König überlassen.
Diese Zeitbestimmung wirkt zurück auf die Wahlperiode.
Aus 8 71 der VU. geht hervor, daß der Austritt des Drittels
der II. K. unmittelbar vor Beginn eines Landtags stattfinden, die
neue Partialwahl aber diesem Austritt sofort folgen oder mit ihm
zusammentreffen soll, nicht aber ihm vorangehen darf. Also wird
als der feste Punkt für das Aufhören bezw. den Beginn des
Wahlmandats der Tag der neuen Wahl anzusehen sein.
Die vorstehende Regel kann durchbrochen werden durch eine
Auflösung VU. 8 116. Offenbar muß hier bei dem neuen Zu—
sammentritt der Stände die Ausloosung der II. K. nach § 71 der
VU. stattfinden. Dann muß aber auch eine neue Wahlperiode
hiermit beginnen. Die Inconvenienzen, die sich daraus ergeben,
können durch neue Auflösung beseitigt werden.
4. Einberufung und Schluß des Landtags durch den König
Vu. 8§ 115, 116.
Eröffnung und Entlassung der Ständeversammlung Vl. 8117;
Landtagsordnung § 8. Landtagsabschied Vl. 8 119.
Vertagung der Ständeversammlung Vl. S§ 116.
Unterschied von Schluß und Vertagung; Nothwendigkeit des
Schlusses vor Beginn der neuen Landtagsperiode.
Auflösung der II. K. VIl. § 116. Die eigentliche Bedeutung
liegt in dem Aufhören sämmtlicher Wahlmandate der II. K. mit
der Wirkung einer neuen Totalwahl derselben, welche so früh
vorzunehmen ist, daß binnen 6 Monaten von der Auflösung an
die Stände wieder zusammentreten können; über diese Zeit hinaus
darf der Zusammentritt nicht verschoben werden Vll. 88§ 71, 116.
Die I. K. wird von der Auflösung der II. K. an bis zum Wie-
derzusammentritt nach § 116 nur vertagt. Da aber die II. K.
ganz neu bestellt wird, so muß für sie jedenfalls die Auflösung
die Wirkung des Schlusses des Landtags haben und beim Wie-
derzusammentritt ein neuer Landtag beginnen. Dann muß dies
aber notwendig auch für die I. K. der Fall sein. Jedenfalls müssen
die Geschäfte auch für sie bei der Auflösung definitiv abgebrochen
werden. Dagegen könnte sich fragen, ob die I. K. nicht con-
stituirt und organisirt bleibe, also beim Wiederzusammentritt sich