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nicht neu zu constituiren und zu organisiren habe. Wenn aber
auch für die I. K. ein neuer Landtag beginnt, so muß diese Frage
verneint werden s. nachher IV. Am schwierigsten wird aber die
Frage nach der Wirkung der Auflösung für die Landtags= und
Wahlperiode, namentlich da die II. K. sowohl auf außerordent-
lichen als auf ordentlichen Landtagen aufgelöst werden kann s. o. 3.
Auch der Zusammenhang mit der Budgetperiode macht Schwierig-
keiten. Muß der erste Landtag nach einer Auflösung ein ordent-
licher sein oder kann er auch ein außerordentlicher sein, der kein
Budget feststellt? Die Schwierigkeiten würden (übrigens auch
nicht immer) sich beseitigen lassen, wenn der neue Landtag nach
der Auflösung als Supplement des durch die Auflösung beendigten
angesehen werden dürfte und auch eine neue Wahlperiode mit der
Totalwahl nicht einzutreten hätte. Allein dies führt zu neuen
Schwierigkeiten, und die Verfassung giebt keine Berechtigung zu
dieser Annahme.
IV. Constituirung der Ständeversammlung; Legitimation der
Ständemitglieder.
1. Die Ständeversammlung ist constituirt mit der Con-
stituirung der beiden Kammern, die sich von ihrer Constituirung
wechselseitig Nachricht zu geben haben (auch dem Gesammtmini-
sterium) Landtagsordnung § 7.
2. Die Kammern (auch die I. K.) constituiren sich immer
nur je für einen Landtag; auf jedem, ordentlichen oder außer-
ordentlichen, Landtag müssen sie sich also neu constituiren; während
einer Vertagung bleiben sie constituirt; mit dem Schluß des Land-
tags hört ihre Constituirung auf.
3. Eine Kammer ist constituirt, sobald die beschlußfähige
Anzahl (s. u.) von Mitgliedern legitimirt und das Directorium
bestimmt ist Landtagsordnung § 7.
Der Vorgang ist in beiden Kammern etwas verschieden,
namentlich deshalb, weil in der I. K. der Präsident vom König
ernannt, in der II. K. aber von dieser gewählt wird s. u.
Nach § 115 der Vl. wird jedes Ständemitglied zum Land-
tag durch eine besondere Missive einberufen. Nach der Landtags-
ordnung §§ 2 flg. haben sich die Mitglieder jeder Kammer bei
der Einweisungscommission ihrer Kammer (regulär das Directorium