Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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5 Abtheilungen ausgelost, dann Präsident, Vicepräsidenten und 
Secretäre gewählt Vl. § 72. Nachdem dann der Präsident vom 
König in Pfich genommen (im Schloß), werden durch ihn die 
Mitglieder der Kammer verpflichtet Vll. S 82. 
Nunmehr sind beide Kammern constituirt. Jetzt erst findet 
die feierliche Eröffnung des Landtags statt VU. § 117, Landtags- 
ordnung § 8, nach welcher die eigentliche Thätigkeit des Landtags 
beginnt. 
4. Legitimation der Ständemitglieder. 
a) Die Legitimation vor der Einweisungscommission ist 
provisorisch; die provisorisch Legitimirten haben aber Sitz und 
Stimme in ihrer Kammer, bis sie durch dieselbe für nicht legiti- 
mirt erklärt werden Landtagsordnung § 6. Die Einweisungs- 
commissionen geben bereits ein Urtheil über die Berechtigung ab, aber 
ohne eingehende Untersuchung auf Grund der vorgelegten Nach- 
weise; sie lassen zu, wo sie kein Bedenken haben, und neisen 
zurück, wo sie Bedenken haben, indem sie das Urtheil hierüber 
der Kammer überlassen. Daran schließt sich dann die Legitimation 
der Kammern selbst an; sie beschränkt sich auf die Prüsung des 
Rechts derjenigen, welche bei der Einweisungscommission sich mit 
den nöthigen Nachweisen angemeldet haben und von dieser ent- 
weder zugelassen, oder unter Vorbehalt der Prüfung der Kammer 
wegen vorhandener Bedenken zurückgewiesen wurden. Dagegen 
haben die Kammern nicht das Recht, Andere als diese für legiti- 
mirt zu erklären. 
b) In der l. K. bleibt es im Allgemeinen bei dem Urtheil 
der Einweisungscommission; eine weitere Prüfung tritt nur ein 
hinsichtlich einzelner Mitglieder, wenn Zweifel wegen ihrer Be- 
rechtigung erhoben werden. In der II. K. findet eine allgemeine 
Legitimationoprüfung durch die Abtheilungen statt; erhebliche Be- 
denken derselben werden der Kammer mitgetheilt, die darüber zu 
beschließen hat; ebenso geschieht das Letztere, wenn von Kammer= 
mitgliedern oder Stimmberechtigten Einwendungen erhoben wer- 
den; im Uebrigen machen die Abtheilungen den Kammern nur 
eine allgemeine Mittheilung; das Stillschweigen der Kammer auf 
diese enthält dann die Legitimation. 
C) Mit der Constituirung einer Kammer hört die Einweisungs- 
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