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commission derselben auf; an ihre Stelle tritt hinsichtlich der später
erscheinenden Mitglieder der Präsident; im Uebrigen gilt das zu
a und b Gesagte auch hier. Auch diejenigen Mitglieder, deren
Recht erst während des Landtags entsteht, sind nach a und b zu
behandeln und können also namentlich, nur wenn sie einberufen
sind, sich beim Präsidenten anmelden, und eventuell weiterhin
durch die Kammer selbst legitimirt werden.
d) Die Legitimation ist ein Urtheil darüber, ob der durch
Missive Einberufene oder auf Grund der Missive Bevollmächtigte
oder als Stellvertreter sich Anmeldende wirklich berechtigt ist zum
Eintritt in die Kammer. Sie umfaßt also die ganze Frage der
Berechtigung, den Berufungsgrund, die sonstigen Voraussetzungen,
die persönlichen Erfordernisse. Dieses Urtheil hat jedenfalls keine
Geltung über die Dauer des Landtags hinaus. Während des
Landtags kann es ohne Zweifel wegen jetzt erst zur Kenntniß
gekommener Thatsachen aufgehoben d. h. die Legitimationsprüfung
wiederholt werden. Daß aber im Uebrigen die Kammer während
des Landtags an ihr Urtheil rechtlich gebunden ist, muß nach dem
allgemeinen Grundsatz des § 21 der Landtagsordnung angenommen
werden. Wenn endlich in Frage steht, ob ein Kammermitglied in
Folge später eintretender Thatsachen seine Berechtigung verliert, so
hat die Kammer das Recht, diese Frage zu prüfen, den Verlust
zu konstatiren und die Ausschließung des betreffenden Mitgliedes
auszusprechen.
e) Was insbesondere die gewählten Mitglieder, also die Mit-
glieder der I. K. zu § 63 13 der Vll. und sämmtliche Mitglieder der
II. K. betrifft, so gilt auch hinsichtlich ihrer das vorstehend Be-
merkte. Das Legitimationsurtheil umfaßt hier die Wählbarkeit
und die Wahl d. h. die Wahlberechtigung und das Wahlverfahren.
Nach dem Wahlgesetz kann kein Zweifel darüber bestehen, daß die
Entscheidung auf alle hier einschlagenden Fragen während der
Wahl, bis zur Ausstellung der Legitimationsurkunde, den Wahl-
bezw. Verwaltungsbehörden zusteht. Die Ausstellung der Legiti-
mationsurkunde ist die Erklärung der Wahlbehörde, daß die be-
treffende Person und keine andere gewählt sei. Nur diese Person
kann Mitglied werden WG. §§ 6, 33. Nur in dem Fall, wo.
die Wahlbehörde die Person, welche sie unter der Voraussetzung