Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ihrer Wählbarkeit als gewählt ansehen würde, als nicht wählbar 
erkennt, kann sie eine Neuwahl nur mit Genehmigung des Mini— 
steriums des Innern vornehmen WWG. S§ 38, 48 d. h. das Urtheil 
über die Wählbarkeit ist dem Ministerium des Innern vorbehalten 
und maßgebend für die Wahlbehörde. Auch die gewählten Mit- 
glieder beider Kammern legitimiren sich nach § 2 der Landtags- 
ordnung durch die Missive, von der Legitimationsurkunde ist hier 
gar nicht die Rede. Offenbar kann aber die Missive nur erhalten, 
wer die Legitimationsurkunde erhalten hat. Und weiter wird 
man sagen müssen, daß die Missive dem, der die Legitimations- 
urkunde erhalten hat, nicht verweigert werden darf. Immerhin 
kann er sich ohne die Missive nicht legitimiren. 
Die Kammern selbst können nur über die Legitimation der 
auf diesem Wege eingetretenen Gewählten ihr Urtheil abgeben 
d. h. sie entweder für legitimirt erklären oder ihre Ausschließung 
beschließen WG. 88 6, 34; Landtagsordnung § 6 Abs. 1, 3, wobei 
sie über alle bezüglichen Fragen, Wahlberechtigung, Wahlverfahren 
und Wählbarkeit frei zu entscheiden haben, ohne an das Urtheil 
der Wahlbehörden, der Regierung, der Einweisungskommission 
oder des Kammerpräsidenten gebunden zu sein. Daß dabei Mängel 
der Wahlberechtigung anf Seiten der Wähler oder Wahlfehler 
nicht ohne Weiteres die Ungiltigkeit der Wahl zur Folge haben, 
sondern nur dann, wenn dadurch des Gesammtwahlresultat ver- 
ändert oder zweifelhaft gemacht wird, ist nach allgemeinen Grund- 
sätzen anzunehmen; ausgesprochen ist es nirgends. Es können 
aber Wahlfehler nur binnen 14 Tagen nach Zusammentritt des 
Landtages bezw. nach Feststellung des Wahlergebnisses geltend 
gemacht werden Landtagsordnung § 6 Abs. 2 und nur unter diesen 
Voraussetzungen können sie von der Kammer berücksichtigt werden. 
1) Als Resultat ergiebt sich also, daß (abgesehen von den 
Ausnahmen hinsichtlich der I. K.) Niemand Mitglied einer Kam- 
mer werden kann, den nicht die Regierung bezw. die Wahlbehörde 
für berechtigt hält, und Niemand Mutglied bleiben, den nicht die 
Kammer für berechtigt hält. Kein Theil kann dem andern seine 
Ansicht aufdrängen. Die Kammern sind immer darauf beschränkt, 
ein einberufenes Mitglied entweder für berechtigt oder für un- 
berechtigt zu erklären; sie sind nicht befugt, ein nicht einberufenes 
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