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Leipziger und Voigtländische Kreis theilweise verloren. Damit
fielen auch die innerhalb dieses Umfangs gelegenen Herrschaften,
Stifter und Universitäten hinweg, was eine wesentlich veränderte
Gestalt der Landstände zur Folge hatte; von den Prälaten, Grafen
und Herrn blieben nur das Haus Schönburg, das Haus Solms-
Wildenfels, das Stift Meißen mit Wurzen und die Universität
Leipzig übrig.
Nunmehr bestand also das Königreich Sachsen nur noch aus
einem Theil der Erblande und einem Theil der Oberlausitz.
4. Nach der Schlacht von Leipzig wurde das Koöniglich
Sächsische Gebiet von den Alliirten provisorisch unter ein General-=
Gouvernement gestellt (erst ein russisches, dann ein preußisches).
Dies dauerte vom 22. Oct. 1813 bis 6 Juni 1815. Am 7. Juni
1815 übernahm der restituirte König wider die Regierung in
seinem reduzirten Land. Die alte Verfassung trat im Ganzen
ohne Weiteres wieder in Wirksamkeit und es bestand nun also
das Königreich Sachsen aus den zwei getrennten Ländern, den
Erblanden und der Oberlausitz. Der Standpunkt der Sächsischen
Regierung hinsichtlich der während des Generalgouvernements ein-
getretenen Veränderungen von Gesetzen und Einrichtungen fand
einen Ausdruck in dem Königl. Patent vom 7. Juni 1815: „Die
in der Verfassung, den Gesetzen und Einrichtungen des Landes
von den seitherigen Gouvernements erfolgten Abänderungen wer-
den Wir sorgfältig prüfen und befundenen Umständen nach über
deren Beibehaltung oder Aufhebung Uns entschließen. Die durch
sie und während ihrer Dauer angestellten, Uns noch nicht pflicht-
baren Diener verbleiben einstweilen und bis Wir ihrethalben be-
sondere Entschließung gefaßt haben werden, in dem ihnen ange-
wiesenen Berufe."
5. Eine Vereinigung der Erblande und der Oberlausitz in
Einer Verfassung und eine Neuordnung des ganzen Staatswesens
lag nunmehr sehr nahe. Schon 1811 wurde der Gedanke einer
Vereinigung aller Bestandtheile des Königreichs von den Land-
ständen unter Billigung der Regierung angeregt. 1817 wurde
der Gedanke theilweise verwirklicht durch Berufung von Oberlau-
sitzer Elementen in die Erbländische Ständeversammlung. Seit
1820 trat der Wunsch nach einer modernen constitutionellen Ver-