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durch die Regierung und durch dritte Personen, oder durch An—
träge, Vorlagen und Eingaben. Das Recht zur Antragsstellung
kommt allen Mitgliedern zu und zwar sowohl zu selbstständigen
Anträgen als zu Verbesserungsanträgen. Vorlagen der Regierung
gehen nach deren Wahl zunächst an die erste oder die zweite
Kammer (Ausnahme Vl. § 122 f. u.). Sie haben den Vorrang
vor andern Gegenständen Vll. § 80. Eingaben an die Stände-
versammlung gelangen im Zweifel zunächst an die erste Kammer
Landtagsordnung § 9 Abs. 1.
2. Jede Kammer kann jeden Gegenstand zunächst an eine
Deputation verweisen; in gewissen Fällen muß dies geschehen
Vll. S 130, 131, 141; Landtagsordnung § 33. Es kann aber
ferner die Staatsregierung im einzelnen Fall fordern, daß jede
Regierungsvorlage und jeder ständische Gesetzgebungsantrag, jede
Petition, Beschwerde, Verfassungsbeschwerde, die an die Regierung
gebracht werden soll, erst in jeder Kammer an eine Deputation
gewiesen werde Landtagsordnung § 15.
3. Auch Regierungsvorlagen und Eingaben nehmen schließ-
lich die Form von Anträgen, sei es von Mitgliedern oder von
Deputationen an; über diese Anträge wird berathen und abge-
stimmt. Die Abstimmung bezw. Schlußabstimmung enthält den
Kammerbeschluß. Die Schlußabstimmung findet über die Annahme
oder Ablehnung der Gesammtheit der Einzelbeschlüsse, also über
den ganzen Gegenstand in der Gestalt, die er durch die Einzel-
beschlüsse erhalten hat, statt. Zu der Vorlage, Eingabe, dem ur-
sprünglichen Antrag eines Mitglieds kann der Beschluß sich an-
nehmend, ablehnend oder verändernd verhalten.
4. Der Beschluß einer Kammer muß, wenn er nicht die
inneren Angelegenheiten der Kammer betrifft, regelmäßig an die
andere Kammer gebracht werden. Namentlich ist dies der Fall,
wenn er bestimmt ist an die Regierung zu gelangen Bl. § 121;
Landtagsordnung § 33. In der Regel gehen nur Ständebeschlüsse
an die Regierung. Nur ganz ausnahmsweise kann eine Kammer
ihren Beschluß als solchen an die Regierung bringen. Namentlich
werden Adressen nur von der einzelnen Kammer an die Regierung
erlassen Vu. § 132 (1874).